Bauvorhaben, die mehrere Bewilligungen benötigen (vgl. Art. 25a RPG18). Kann dagegen ein Bauvorhaben allein aufgrund einer Baubewilligung ausgeführt werden, ohne dass weitere Bewilligungen erforderlich sind, besteht kein Koordinationsbedarf, selbst wenn gleichzeitig noch weitere Massnahmen getroffen werden sollen, die eigene Bewilligungen erfordern.