Im Kanton Bern sind nach Art. 1 KoG verschiedene Verfahren zu koordinieren, „wenn Bauten, Anlagen und Vorkehren (Vorhaben) von mehreren Behörden Bewilligungen, Konzessionen, Zustimmungen oder Genehmigungen“ erfordern. Gemeint sind damit 17 BGE 116 Ib 50 E. 4b; Arnold Marti, in Kommentar RPG, 1999, Art. 25a N. 3; weiterführend Alain Griffel, Verfahrenskoordination im öffentlichen Recht - Wo stehen wir heute?, in recht 2000 S. 225 ff.). 10