Die koordinierte Anwendung des materiellen Rechts wird nach Auffassung des Bundesgerichts am besten erreicht, wenn dafür eine einzige erste Instanz zuständig ist. Sind zur Beurteilung koordinationsbedürftiger Rechtsfragen erstinstanzlich verschiedene Behörden zuständig, müssen diese die Rechtsanwendung in einer Weise abstimmen, dass qualitativ ein gleichwertiges Koordinationsergebnis erzielt wird. Werden verschiedene Entscheide getrennt erlassen, müssen sie in einem einheitlichen Rechtsmittelverfahren angefochten werden können (formelle oder verfahrensmässige Koordination).17