b) Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid „Chrüzlen“ wegweisende Grundsätze zur materiellen und formellen Koordination von Verfahren entwickelt. Danach muss die Rechtsanwendung materiell koordiniert werden, wenn für die Verwirklichung eines Projekts verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden sind und zwischen diesen Vorschriften ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen (materielle bzw. inhaltliche Koordination). Die koordinierte Anwendung des materiellen Rechts wird nach Auffassung des Bundesgerichts am besten erreicht, wenn dafür eine einzige erste Instanz zuständig ist.