Das Vorhaben benötige von mehreren Behörden Bewilligungen, Konzessionen, Zustimmungen und Genehmigungen. Gestützt auf das Koordinationsgesetz müssten die Verkehrsbeschränkungsverfügungen gleichzeitig mit dem Baugesuch publiziert werden. Das Baugesuch und die Verkehrsbeschränkungsverfügungen seien separat voneinander publiziert worden. Die Publikation sei als Ganzes mangelhaft. Sie verstosse gegen das Koordinationsgesetz und sei deshalb nichtig.