Das hier umstrittene Projekt unterscheidet sich daher vom ersten Projekt. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. März 2012 richtig ausführt, wendete sich der damalige Entscheid nicht gegen eine Polleranlage schlechthin. Es ist deshalb nicht erkennbar, inwiefern das neue Projekt zu einer Behördenschikanierung führen sollte oder nur den Zweck haben sollte, anderen Personen Schaden zuzufügen. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ist nicht erkennbar. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 15 BGE 110 Ib 332 E. 3a S. 336.