b) Das Rechtsmissbrauchsverbot als Teil des Grundsatzes von Treu und Glauben, welcher auch im öffentlichen Recht gilt, untersagt die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstitutes zur Verwirklichung von Interessen, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will.15 Laut Art. 45 VRPG wird auf Eingaben, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, nicht eingetreten. Von Rechtsmissbrauch muss etwa dann gesprochen werden, wenn jemand Verfahrensrechte geradezu trölerisch, das heisst auf reinen Zeitgewinn und nicht auf den Schutz berechtigter Interessen bedacht, ausübt.