Schliesslich hatten die Beschwerdeführenden 3 bis 24 gemäss eigenen Aussagen Einsicht in das Schreiben des Tiefbauamtes des Kantons Bern vom 14. April 2011. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist somit auch diesbezüglich zu verneinen. 4. Rechtsmissbrauch 11 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). 12 BGE 133 I 100, Regeste und E. 4.3 ff.