c) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden 3 bis 24 ist nicht ersichtlich, inwiefern die Baugesuchsakten nicht vollständig sein sollten. So befinden sich sowohl das Verfahrensprogramm des Regierungsstatthalteramtes vom 27. Juni 2011 (Vorakten pag. 28) als auch das von den Beschwerdeführenden erwähnte Schreiben des Tiefbauamtes des Kantons Bern vom 14. April 2011 (Vorakten pag. 21) in den Vorakten. Das Verfahrensprogramm des Regierungsstatthalteramtes vom 27. Juni 2011 wurde ihnen zudem gemäss den Ausführungen im Gesamtentscheid mit Verfügung der Vorinstanz vom 27. Oktober 2011 zur Einsicht zugestellt14.