Im Rahmen des Beschwerdeentscheides wird unter anderem zu prüfen sein, ob der angefochtene vor-instanzliche Entscheid – wie beantragt – wegen Verletzung der Koordinationspflicht aufgehoben werden muss. Einer entsprechenden separaten Feststellung bedarf es nicht. Auf Ziffer 6 des Rechtsbegehrens ist nicht einzutreten. d) Zudem entsprechen die Rechtsbegehren der Ziffern 3 und 4 in der Beschwerde der Beschwerdeführenden 3 bis 24 dem Hauptantrag in Ziffer 1. Danach hat die Aufhebung des Gesamtentscheids zur Folge, dass der Poller nicht bewilligt werden kann und der Bauabschlag erteilt werden muss. Diese Anträge brauchen somit nicht separat beurteilt zu werden. 3. Akteneinsicht