c) Die Beschwerdeführenden 3 bis 24 beantragen weiter, es sei festzustellen, welche Verfahren durch die Vorinstanz als Leitbehörde zu koordinieren sind (vgl. Ziffer 6 des Rechtsbegehrens). Feststellungsbegehren bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses und sind gegenüber leistungsverpflichtenden und rechtsgestaltenden Begehren subsidiär.10 Ein solches separates Feststellungsinteresse besteht hier nicht: Im Rahmen des Beschwerdeentscheides wird unter anderem zu prüfen sein, ob der angefochtene vor-instanzliche Entscheid – wie beantragt – wegen Verletzung der Koordinationspflicht aufgehoben werden muss.