Vorbringen, die die verfügte Signalisation oder die VZM betreffen, gehen über den Streitgegenstand hinaus. Auf die diesbezüglichen Rügen und Beweisanträge in den Beschwerden (vgl. auch die nachfolgenden Erwägungen) sowie auf den Antrag in Ziffer 5 des Rechtsbegehrens der 8 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 9 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 6 bis 8. 6 Beschwerdeführenden 3 bis 24, es sei festzustellen, dass die Publikation der Verkehrsmassnahmen nichtig sei, kann nicht eingetreten werden.