b) Gegenstand des vorinstanzlichen Gesamtentscheids vom 2. Februar 2012 bildet die Bewilligung für den Neubau der Polleranlage und die Wasserbaupolizeibewilligung. Nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids sind dagegen die Verkehrsbeschränkungsverfügungen und die Verordnung der Stadt Bern vom 25. Mai 2011 über die Zufahrtsberechtigung zum Mattequartier (VZM; SSB 761.213). Vorbringen, die die verfügte Signalisation oder die VZM betreffen, gehen über den Streitgegenstand hinaus.