c) Die Beschwerdeführer 1 und 2 haben beide ihren Geschäftssitz in dem von den geplanten baulichen Massnahmen betroffenen Gebiet. Auch die Beschwerdeführenden 3 bis 24 sind grösstenteils Grundeigentümer von Liegenschaften, Gewerbetreibende, Bewohner oder Arbeitnehmer in diesem Gebiet. Sie sind damit durch das Bauvorhaben ebenfalls in ihren eigenen schutzwürdigen Interessen berührt. Sämtliche Beschwerdeführenden beteiligten sich am vorinstanzlichen Verfahren als Einsprechende und sind dort mit ihren Anliegen unterlegen. Somit muss sich der Entscheid auf jeden Fall mit den einzelnen Rügen auseinandersetzen.