Zusammengefasst rügen die Beschwerdeführenden vorab die mangelhafte Publikation, eine fehlende oder ungenügende Koordination zwischen baulichen Massnahmen, den Verkehrsbeschränkungsverfügungen und der VZM, die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, eine fehlende oder ungenügende Koordination mit den Hochwasserschutzmassnahmen, fehlendes bzw. ungenügendes öffentliches Interesse sowie die Unverhältnismässigkeit. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Zudem holte es beim TBA OIK II eine Stellungnahme ein.