Die Beschwerden gegen diese Bewilligung hiess die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) mit Entscheid vom 12. November 2009 insoweit gut als sie den Gesamtbauentscheid aufhob und zur Behandlung der Sache im Sinne der Erwägungen an das Regierungsstatthalteramt zurückwies. 2. Gegen den Gesamtbauentscheid vom 2. Februar 2012 gingen bei der BVE zwei Einzel- und eine Kollektivbeschwerde ein. Der Beschwerdeführer 1 beantragt, der Gesamtbauentscheid sei aufzuheben. Er verlangt, die Gesuchstellerin sei anzuweisen, die Nicht-Machbarkeit elektronischer Verkehrsberuhigungsmassnahmen detailliert zu begründen.