ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2012/28 Bern, 2. Juli 2012 SO in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ und 23 weitere Beschwerdeführende vertreten durch Frau Fürsprecherin B.________, und Tiefbauamt der Stadt Bern, Bundesgasse 38, Postfach 8332, 3001 Bern Beschwerdegegnerin sowie Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Oberingenieurkreis II (TBA OIK II), Schermenweg 11, Postfach, 3001 Bern betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 2. Februar 2012 (bbew 2011/232/2011-0262; Neubau einer Polleranlage). I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 30. Mai 2011 beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland ein Baugesuch ein für den Neubau einer Polleranlage auf der Aarstrasse (Höhe Aarstrasse / Weihergasse) im Mattequartier. Das Vorhaben wurde am 24. und 29. Juni 2011 im Anzeiger Region Bern publiziert und öffentlich aufgelegt. Die Polleranlage soll auf der Parzelle Bern Grundbuchblatt Nr. 3898 (Mattenhof/Weissenbühl) erstellt werden. Die Parzelle ist im Nutzungszonenplan der Stadt Bern als weisse Fläche ausgeschieden. Diese Fläche wird in der Legende zum Zonenplan unter dem Titel „andere 2 Flächen“ unter „Verkehrsanlagen“ geführt. Im Amtsbericht vom 21. Juli 2011 stimmte das Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis II (TBA OIK II) dem Vorhaben aus wasserbaupolizeilicher Sicht unter Auflagen zu. Gegen das Bauvorhaben gingen 27 Einsprachen ein, unter anderen auch jene der Beschwerdeführenden. Mit Gesamtentscheid vom 2. Februar 2012 erteilte das Regierungsstatthalteramt Bern- Mittelland für das Vorhaben die Bewilligung. Das neue Verkehrsregime wurde am 22. Juni 2011 mittels Verkehrsbeschränkungsverfügungen separat publiziert und wurde nicht angefochten. Zudem wurde vom Gemeinderat am 25. Mai 2011 eine Verordnung über die Zufahrtsberechtigung zum Mattequartier (VZM1) beschlossen und im Anzeiger Region Bern am 24. Juni 2011 publiziert. Für den Bau einer Polleranlage reichte die Stadt Bern bereits im Jahr 2006 an einem anderen Standort in der Matte ein Baugesuch ein. Das Regierungsstatthalteramt Bern (heute Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland) bewilligte die Polleranlage mit Gesamtentscheid vom 23. Dezember 2008. Die Beschwerden gegen diese Bewilligung hiess die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) mit Entscheid vom 12. November 2009 insoweit gut als sie den Gesamtbauentscheid aufhob und zur Behandlung der Sache im Sinne der Erwägungen an das Regierungsstatthalteramt zurückwies. 2. Gegen den Gesamtbauentscheid vom 2. Februar 2012 gingen bei der BVE zwei Einzel- und eine Kollektivbeschwerde ein. Der Beschwerdeführer 1 beantragt, der Gesamtbauentscheid sei aufzuheben. Er verlangt, die Gesuchstellerin sei anzuweisen, die Nicht-Machbarkeit elektronischer Verkehrsberuhigungsmassnahmen detailliert zu begründen. Ausserdem fordert er, ein allfällig neues Baugesuch für einen Poller und die entsprechenden Signalisationen seien zwingend zusammen mit den zugehörigen Verkehrsbeschränkungsverfügungen zu publizieren. Schliesslich verlangt er, einer solchen Publikation seien belegbare Berechnungen über die Verkehrsbelastung der nicht mit dem Poller geschützten Matte-Ein- und Ausfahrt beizufügen. Der Beschwerdeführer 2 beantragt, der Gesamtbauentscheid sei zurückzuweisen. Er verlangt, auf den Bau einer Polleranlage im Bereich des Mattequartiers sei grundsätzlich zu verzichten und die dadurch eingesparten Kosten seien für den Hochwasserschutz des 1 Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Zufahrtsberechtigung zum Matte-Quartier (Zufahrtsberechtigunsver- ordnung Matte, VZM, SSSB 761.213). 3 Mattequartiers einzusetzen. Zusätzlich fordert er, falls die Stadt Bern auf den Bau des Pollers bestehe, müssten die neuen Verkehrsbeschränkungsverfügungen, die Verordnung über die Durchgangsberechtigung zum Mattequartier und die baulichen Massnahmen gemeinsam und koordiniert neu publiziert werden. Die Beschwerdeführenden 3 bis 24 beantragen, der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 2. Februar 2012 sei aufzuheben. Sie verlangen, auf das Baugesuch Nr. 2011/0262 betreffend den Bau eines Pollers an der Aarstrasse in 3011 Bern, Kreis/Grundstück 3/3889 sei nicht einzutreten respektive das Baugesuch sei zurückzuweisen. Eventuell beantragen sie, das Baugesuch Nr. 2011/0262 betreffend den Bau eines Pollers an der Aarstrasse in 3011 Bern, Kreis/Grundstück 3/3889 sei abzuweisen. Weiter fordern sie, die Erstellung des Pollers sei nicht zu bewilligen und es sei die Nichtigkeit der Publikation der Verkehrsmassnahmen vom 22. Juni 2011 im Zusammenhang mit dem Poller festzustellen. Zudem sei festzustellen, welche Verfahren durch die Vorinstanz als Leitbehörde zu koordinieren seien. Zusammengefasst rügen die Beschwerdeführenden vorab die mangelhafte Publikation, eine fehlende oder ungenügende Koordination zwischen baulichen Massnahmen, den Verkehrsbeschränkungsverfügungen und der VZM, die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, eine fehlende oder ungenügende Koordination mit den Hochwasserschutzmassnahmen, fehlendes bzw. ungenügendes öffentliches Interesse sowie die Unverhältnismässigkeit. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Zudem holte es beim TBA OIK II eine Stellungnahme ein. Die Stadt Bern und die Vorinstanz beantragen in ihren Eingaben vom 29. März und 2. April 2012 die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf eingetreten werden könne. 4. Auf die Rechtsschriften und Stellungnahmen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191). 4 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG3. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG4 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Nach Art. 40 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG sind nur Personen zur Einsprache befugt, welche durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind. Nach Lehre und Rechtsprechung ist eine Person in schutzwürdigen Interessen berührt, wenn sie durch ein Bauvorhaben in höherem Mass als die Allgemeinheit betroffen ist und zum Streitgegenstand eine besondere Beziehungsnähe hat. Die Betroffenheit kann rechtlicher oder auch nur tatsächlicher Natur sein. Sie muss aber hinreichend sein, d.h. eine bestimmte Intensität erreichen, so dass von der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils gesprochen werden kann. Der Nachteil muss persönlich und unmittelbar sein. Diese Anforderungen grenzen die Beschwerden betroffener Drittpersonen von der unzulässigen Popularbeschwerde a5b6. Juristischen Personen ist die Beschwerdebefugnis immer dann zuzuerkennen, wenn sie selber durch eine Verfügung in gleicher Weise betroffen werden wie eine Privatperson7. 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721). 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3. Aufl., Band I, Bern 2007, Art. 35/35a N. 16 ff. 6 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 65 N. 8 f. und Art. 79 N. 1. 7 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 35/35a N. 16b. 5 c) Die Beschwerdeführer 1 und 2 haben beide ihren Geschäftssitz in dem von den geplanten baulichen Massnahmen betroffenen Gebiet. Auch die Beschwerdeführenden 3 bis 24 sind grösstenteils Grundeigentümer von Liegenschaften, Gewerbetreibende, Bewohner oder Arbeitnehmer in diesem Gebiet. Sie sind damit durch das Bauvorhaben ebenfalls in ihren eigenen schutzwürdigen Interessen berührt. Sämtliche Beschwerdeführenden beteiligten sich am vorinstanzlichen Verfahren als Einsprechende und sind dort mit ihren Anliegen unterlegen. Somit muss sich der Entscheid auf jeden Fall mit den einzelnen Rügen auseinandersetzen. Bei dieser Ausgangslage kann darauf verzichtet werden, die Beschwerdebefugnis jedes einzelnen Einsprechers abzuklären. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Legitimation in einem allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren nachgewiesen werden müsste. Die Beschwerden sind innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 BauG). Sie enthalten einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG8). Auf die Beschwerden ist somit einzutreten. 2. Streitgegenstand a) Anfechtungsobjekt ist der Gesamtentscheid der Vorinstanz vom 2. Februar 2012. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.9 b) Gegenstand des vorinstanzlichen Gesamtentscheids vom 2. Februar 2012 bildet die Bewilligung für den Neubau der Polleranlage und die Wasserbaupolizeibewilligung. Nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids sind dagegen die Verkehrsbeschränkungsverfügungen und die Verordnung der Stadt Bern vom 25. Mai 2011 über die Zufahrtsberechtigung zum Mattequartier (VZM; SSB 761.213). Vorbringen, die die verfügte Signalisation oder die VZM betreffen, gehen über den Streitgegenstand hinaus. Auf die diesbezüglichen Rügen und Beweisanträge in den Beschwerden (vgl. auch die nachfolgenden Erwägungen) sowie auf den Antrag in Ziffer 5 des Rechtsbegehrens der 8 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 9 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 6 bis 8. 6 Beschwerdeführenden 3 bis 24, es sei festzustellen, dass die Publikation der Verkehrsmassnahmen nichtig sei, kann nicht eingetreten werden. c) Die Beschwerdeführenden 3 bis 24 beantragen weiter, es sei festzustellen, welche Verfahren durch die Vorinstanz als Leitbehörde zu koordinieren sind (vgl. Ziffer 6 des Rechtsbegehrens). Feststellungsbegehren bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses und sind gegenüber leistungsverpflichtenden und rechtsgestaltenden Begehren subsidiär.10 Ein solches separates Feststellungsinteresse besteht hier nicht: Im Rahmen des Beschwerdeentscheides wird unter anderem zu prüfen sein, ob der angefochtene vor-instanzliche Entscheid – wie beantragt – wegen Verletzung der Koordinationspflicht aufgehoben werden muss. Einer entsprechenden separaten Feststellung bedarf es nicht. Auf Ziffer 6 des Rechtsbegehrens ist nicht einzutreten. d) Zudem entsprechen die Rechtsbegehren der Ziffern 3 und 4 in der Beschwerde der Beschwerdeführenden 3 bis 24 dem Hauptantrag in Ziffer 1. Danach hat die Aufhebung des Gesamtentscheids zur Folge, dass der Poller nicht bewilligt werden kann und der Bauabschlag erteilt werden muss. Diese Anträge brauchen somit nicht separat beurteilt zu werden. 3. Akteneinsicht a) Die Beschwerdeführenden 3 bis 24 führen aus, in den Baugesuchsakten sei kein Hinweis zu der bereits früher erfolgten und von allen Beschwerdeführenden übersehenen Publikation der Verkehrsbeschränkungsverfügungen zu finden. Auch fehle das Verfahrensprogramm des Regierungsstatthalters in diesen Akten. Ein Schreiben des Tiefbauamtes des Kantons Bern vom 14. April 2011, in welchem auf die neue Praxis verwiesen werde, wonach das Baugesuch und die Verkehrsbeschränkungen neu separat zu publizieren seien, befinde sich bei den später zugestellten Akten zur Verordnung und nicht in den Baugesuchakten. Die Baugesuchsakten seien daher unvollständig und es sei keine umfassende Einsicht in die Baugesuchsakten gewährt worden. 10 Vgl. BVR 2010 S. 337 E. 3.2 mit Hinweisen. 7 b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 BV11. Als grundlegende Verfahrensgarantie umfasst er insbesondere auch das Recht der Parteien, von jedem eingereichten Aktenstück bzw. jeder Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können, und zwar unabhängig davon, ob dieses Aktenstück neue Tatsachen oder Argumente enthält. Es ist Sache der Parteien zu beurteilen, ob ein Dokument einen Kommentar erfordert.12 Demnach sind den Parteien im Baubewilligungsverfahren die verfahrensleitenden Verfügungen, die Amts- und Fachberichte sowie die Stellungnahmen der Gegenpartei zuzustellen, so dass diese Gelegenheit haben, sich dazu zu äussern, sofern sie dies als erforderlich erachten.13 c) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden 3 bis 24 ist nicht ersichtlich, inwiefern die Baugesuchsakten nicht vollständig sein sollten. So befinden sich sowohl das Verfahrensprogramm des Regierungsstatthalteramtes vom 27. Juni 2011 (Vorakten pag. 28) als auch das von den Beschwerdeführenden erwähnte Schreiben des Tiefbauamtes des Kantons Bern vom 14. April 2011 (Vorakten pag. 21) in den Vorakten. Das Verfahrensprogramm des Regierungsstatthalteramtes vom 27. Juni 2011 wurde ihnen zudem gemäss den Ausführungen im Gesamtentscheid mit Verfügung der Vorinstanz vom 27. Oktober 2011 zur Einsicht zugestellt14. Das gleiche gilt für die Publikation der Verkehrsbeschränkungsverfügungen vom 22. Juni 2011. Es ist zudem nicht einzusehen, wieso die getrennt durchgeführte Publikation der Verkehrsbeschränkungsverfügungen in den Baugesuchsakten der Polleranlage zwingend vorhanden sein müsste. Schliesslich hatten die Beschwerdeführenden 3 bis 24 gemäss eigenen Aussagen Einsicht in das Schreiben des Tiefbauamtes des Kantons Bern vom 14. April 2011. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist somit auch diesbezüglich zu verneinen. 4. Rechtsmissbrauch 11 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). 12 BGE 133 I 100, Regeste und E. 4.3 ff. 13 BVR 2009 S. 328 ff. E. 2.4; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3. Aufl., Band I, Bern 2007, Art. 38/39 N. 9b; Urs Eymann, Das rechtliche Gehör im erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahren, KPG-Bulletin 2/2006 S. 47 ff. 14 Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 2. Februar 2012, Ziff. 1.13. 8 a) Die Beschwerdeführenden 3 bis 24 rügen, es sei rechtsmissbräuchlich, wenn innerhalb von weniger als zwei Jahren ein zweites Pollerprojekt eingereicht werde. Das Baugesuch für das erste Pollerprojekt sei nach dem Entscheid der BVE vom 12. November 2009 fallengelassen worden. Die Beschwerdeführenden würden absichtlich wiederum in ein Einspracheverfahren verwiesen, wo kein Kostenersatz möglich sei. Die Argumente gegen einen Poller hätten sich nicht geändert. Der Poller werde auf derselben Strasse lediglich ein paar Meter verschoben und führe längerfristig zum gleichen Ergebnis. b) Das Rechtsmissbrauchsverbot als Teil des Grundsatzes von Treu und Glauben, welcher auch im öffentlichen Recht gilt, untersagt die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstitutes zur Verwirklichung von Interessen, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will.15 Laut Art. 45 VRPG wird auf Eingaben, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, nicht eingetreten. Von Rechtsmissbrauch muss etwa dann gesprochen werden, wenn jemand Verfahrensrechte geradezu trölerisch, das heisst auf reinen Zeitgewinn und nicht auf den Schutz berechtigter Interessen bedacht, ausübt. Rechtsmissbräuchlich sind ferner prozessuale Vorkehren die darauf abzielen, die Behörden zu lähmen oder die einzig bezwecken, einer anderen Person zu schaden.16 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die BVE hob den Entscheid der Vorinstanz betreffend des ersten Pollerprojekts (Baugesuch vom 11. Dezember 2006) vorab wegen unvollständiger Sachverhaltsabklärungen und eines Konflikts des gewählten Standorts mit den im Rahmen des Hochwasserschutzes erstellten Interventionsplätzen auf und wies die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück (Entscheid der BVE vom 12. November 2009). Aus diesem Grund wurde im vorliegenden Verfahren ein neuer Standort gewählt. Das hier umstrittene Projekt unterscheidet sich daher vom ersten Projekt. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. März 2012 richtig ausführt, wendete sich der damalige Entscheid nicht gegen eine Polleranlage schlechthin. Es ist deshalb nicht erkennbar, inwiefern das neue Projekt zu einer Behördenschikanierung führen sollte oder nur den Zweck haben sollte, anderen Personen Schaden zuzufügen. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ist nicht erkennbar. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 15 BGE 110 Ib 332 E. 3a S. 336. 16 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 45 N. 4, mit weiteren Hinweisen. 9 5. Mangelhafte Publikation / Koordination a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, grundsätzlich sei davon auszugehen, dass es sich beim Poller, der damit zusammenhängenden Aufhebung und Einführung von Verkehrsregeln sowie der Regelung der Berechtigung für den Erhalt eines Badges, um den Poller zu versenken, um ein Gesamtkonzept handle. Das Projekt Poller sei als Ganzes zu publizieren. Nur so könne das rechtliche Gehör gewährt werden. Das Vorhaben benötige von mehreren Behörden Bewilligungen, Konzessionen, Zustimmungen und Genehmigungen. Gestützt auf das Koordinationsgesetz müssten die Verkehrsbeschränkungsverfügungen gleichzeitig mit dem Baugesuch publiziert werden. Das Baugesuch und die Verkehrsbeschränkungsverfügungen seien separat voneinander publiziert worden. Die Publikation sei als Ganzes mangelhaft. Sie verstosse gegen das Koordinationsgesetz und sei deshalb nichtig. b) Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid „Chrüzlen“ wegweisende Grundsätze zur materiellen und formellen Koordination von Verfahren entwickelt. Danach muss die Rechtsanwendung materiell koordiniert werden, wenn für die Verwirklichung eines Projekts verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden sind und zwischen diesen Vorschriften ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen (materielle bzw. inhaltliche Koordination). Die koordinierte Anwendung des materiellen Rechts wird nach Auffassung des Bundesgerichts am besten erreicht, wenn dafür eine einzige erste Instanz zuständig ist. Sind zur Beurteilung koordinationsbedürftiger Rechtsfragen erstinstanzlich verschiedene Behörden zuständig, müssen diese die Rechtsanwendung in einer Weise abstimmen, dass qualitativ ein gleichwertiges Koordinationsergebnis erzielt wird. Werden verschiedene Entscheide getrennt erlassen, müssen sie in einem einheitlichen Rechtsmittelverfahren angefochten werden können (formelle oder verfahrensmässige Koordination).17 Im Kanton Bern sind nach Art. 1 KoG verschiedene Verfahren zu koordinieren, „wenn Bauten, Anlagen und Vorkehren (Vorhaben) von mehreren Behörden Bewilligungen, Konzessionen, Zustimmungen oder Genehmigungen“ erfordern. Gemeint sind damit 17 BGE 116 Ib 50 E. 4b; Arnold Marti, in Kommentar RPG, 1999, Art. 25a N. 3; weiterführend Alain Griffel, Verfahrenskoordination im öffentlichen Recht - Wo stehen wir heute?, in recht 2000 S. 225 ff.). 10 Bauvorhaben, die mehrere Bewilligungen benötigen (vgl. Art. 25a RPG18). Kann dagegen ein Bauvorhaben allein aufgrund einer Baubewilligung ausgeführt werden, ohne dass weitere Bewilligungen erforderlich sind, besteht kein Koordinationsbedarf, selbst wenn gleichzeitig noch weitere Massnahmen getroffen werden sollen, die eigene Bewilligungen erfordern. Dabei kommt es gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht darauf an, ob die verschiedenen Verfahren koordinierbar sind, sondern ob Koordinationsbedarf besteht, weil auf das gleiche Bauprojekt verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, zwischen denen ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen.19 c) Vorliegend wurden das Baubewilligungsverfahren (Polleranlage), das Verfahren betreffend Verkehrsbeschränkungen (Art. 66 SG20 i.V.m. Art. 42 ff. SV21) sowie das Verfahren auf Erlass der Verordnung über die Zufahrtsberechtigung zum Mattequartier (VZM) getrennt voneinander durchgeführt. Das Bauvorhaben wurde am 24. und 29. Juni 2011 im Anzeiger Region Bern publiziert und öffentlich aufgelegt. Die Verkehrsbeschränkungsverfügungen wurden am 22. Juni 2011 separat publiziert. Die VZM schliesslich wurde vom Gemeinderat am 25. Mai 2011 beschlossen und im Anzeiger Region Bern am 24. Juni 2011 publiziert. Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass diesen einzelnen Verfahren durchaus ein Gesamtkonzept zugrunde liegt. So erarbeitete die Beschwerdegegnerin ein Betriebskonzept „Matte Poller“22, mit welchem die einzelnen Massnahmen koordiniert und aufeinander abgestimmt werden. Insofern ist dem Gebot der materiellen Koordination Rechnung getragen worden. Zu prüfen ist jedoch, ob auf eine formelle Koordination verzichtet werden durfte. d) Was die Koordination des Baubewilligungsverfahrens mit dem Verfahren betreffend Verkehrsbeschränkungen betrifft, so hat sich das Verwaltungsgericht dazu in einem Fall geäussert, wo es um die Koordination eines Linksabbiegeverbots mit baulichen 18 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 19 VGE 21176/21178 vom 27. Februar 2002, E. 2a; VGE 23085 vom 3. März 2008, E. 3.3. 20 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11). 21 Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1). 22 Betriebskonzept „Matte Poller, Polleranlage Aarstrasse“, vom 2. März 2011, rev. am 2. Mai 2011, Vorakten pag. 1 bis 14. 11 Massnahmen (Fussgänger- und Schutzinseln) ging23. Dabei hat es festgestellt, dass die eine Massnahme die andere nicht bedinge. Zwischen den Massnahmen bestünde nur ein rein tatsächlicher, nicht aber ein rechtlicher Zusammenhang. In den beiden Verfahren würden sich nicht die gleichen Fragen stellen, und es seien nicht Vorschriften anzuwenden, die nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen. Eine Koordination im Sinne des KoG sei deshalb zu verneinen. In einem weiteren Entscheid ging das Verwaltungsgericht zudem ausdrücklich auf die Frage der Koordination beim Bau einer Polleranlage als bauliche Massnahme und der Verfügung einer Verkehrsbeschränkung ein. Dabei hielt das Gericht Folgendes fest: „Zwischen diesen beiden Vorhaben besteht zwar durchaus ein Zusammenhang, dürfen die Polleranlagen doch nur bewilligt werden, wenn die Durchfahrt strassenverkehrsrechtlich untersagt ist. Die hier zu beurteilenden Verkehrsbeschränkungen können indes auch ohne Polleranlagen verfügt werden, […]. Wird das vorliegende Verfahren [Anmerkung: das Verfahren betreffend Verkehrsbeschränkung] rechtskräftig abgeschlossen, spricht folglich nichts dagegen, die Polleranlagen in einem separaten Baubewilligungsverfahren zu beurteilen, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind.“24 Im vorliegenden Fall verhält es sich gleich. Auch hier können die Verkehrsbeschränkungen unabhängig von der geplanten Polleranlage verfügt bzw. angeordnet werden. Die Polleranlage dient einzig dazu, die signalisierten Verkehrsbeschränkungen (Fahrverbote) wirksam durchzusetzen. Es spricht daher auch vorliegend nichts dagegen, die Polleranlage in einem separaten Baubewilligungsverfahren zu beurteilen. Auch wenn eine formelle Koordination zwischen dem Verfahren betreffend Verkehrsbeschränkungen und dem Baubewilligungsverfahren betreffend Bau einer Polleranlage möglich gewesen wäre, so war sie nicht zwingend notwendig. Ein Verstoss gegen das Koordinationsgesetz ist daher zu verneinen. e) Auch die Notwendigkeit einer Koordination zwischen dem Baubewilligungsverfahren betreffend Bau einer Polleranlage und dem Verfahren auf Erlass der VZM ist zu verneinen. Art. 1 des KoG verlangt eine Koordination, wenn „Bauten, Anlagen und Vorkehren (Vorhaben) von mehreren Behörden Bewilligungen, Konzessionen, Zustimmungen oder Genehmigungen“ erfordern. Bei der VZM handelt es sich um einen gesetzgeberischen Erlass, und nicht um eine Bewilligung, Konzession, Zustimmung oder Genehmigung im 23 VGE 21176/21178 vom 27. Februar 2002, E. 2b. 24 VGE 23085 vom 3. März 2008, E. 3.8. 12 Sinne von Art. 1 KoG, welche im Zusammenhang mit dem Bau der Polleranlage erforderlich wäre. Die Polleranlage als Bauvorhaben ist mit anderen Worten nicht vom Erlass der VZM abhängig. Zudem regelt die VZM in erster Linie Ausnahmen von den Fahrbeschränkungen (Fahrverbote) im betroffenen Gebiet. Das Bedienungselement zur Senkung des Pollers wird dabei nur am Rande erwähnt. Der Erlass dieser Verordnung steht damit nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bau der Polleranlage. f) Unter dem Gesichtspunkt der Koordinationspflicht erweisen sich die Beschwerden somit als unbegründet. Zwingend war lediglich die Koordination des Baubewilligungsverfahrens mit dem wasserbaupolizeilichen Verfahren. Dies ist erfolgt, indem die Vorinstanz als Leitbehörde gestützt auf den Amtsbericht des TBA OIK II die Wasserbaupolizeibewilligung erteilte. g) Die Beschwerdeführenden 2 sowie 3 bis 24 kritisieren ausserdem, der Baupublikation vom 24. und 29. Juni 2011 habe lediglich entnommen werden können, dass die Verkehrsbeschränkungen separat publiziert würden. Die gewählte Formulierung sei irreführend. Richtig wäre der Hinweis gewesen, dass diese bereits früher, am 22. Juni 2011, publiziert worden sind. Es handle sich daher um eine mangelhafte Publikation. Der in der Baupublikation enthaltene Hinweis „die dazugehörigen Verkehrsbeschränkungen werden separat publiziert“ ist jedoch eindeutig und lässt keine Schlüsse betreffend zeitlicher Abfolge der Publikationen zu. Die Formulierung muss entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht zwingend zukunftsgerichtet verstanden werden. Da im Zeitpunkt der Baupublikation (24. und 29. Juni 2011) zudem die Rechtsmittelfrist betreffend publizierter Verkehrsbeschränkungsverfügung (am 22. Juni 2011) noch nicht abgelaufen war, liesse sich aus diesem Umstand sowieso nichts zugunsten der Beschwerdeführenden ableiten, hätten sie doch noch genug Zeit gehabt, sich über die Publikation der Verkehrsbeschränkungen zu informieren und anschliessend auch dagegen ein Rechtsmittel einzulegen. Schliesslich ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin nicht unbedingt verpflichtet war, in den Publikationen der einzelnen Verfahren, welche gemäss den vorangehenden Ausführungen nicht koordiniert werden mussten, einen Hinweis auf die anderen Verfahren anzubringen. Damit geht auch der Vorwurf der Beschwerdeführenden 3 bis 24 fehl, wonach weder die Baupublikation noch die Publikation der Verkehrsbeschränkungsverfügungen einen Hinweis auf die Publikation der VZM enthielten. Eine mangelhafte Publikation des Bauvorhabens ist zu verneinen. 13 h) Schliesslich kann der Ansicht der Beschwerdeführenden 3 bis 24, wonach das rechtliche Gehör nur genügend gewährt werden könne, wenn das Projekt Poller als Ganzes publiziert werde, nicht gefolgt werden. Sowohl das Bauvorhaben, als auch die Verkehrbeschränkungen und die VZM wurden ordnungsgemäss publiziert, so dass die Beschwerdeführenden in sämtlichen Bereichen auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht wurden, ein Rechtsmittel einzulegen und damit ihre Rechte zu wahren. Aufgrund der ordnungsgemässen Publikationen stösst auch die Rüge des Beschwerdeführers 1 sowie der Beschwerdeführenden 3 bis 24, wonach die Einsprechenden gegen das erste Pollerprojekt nie über das neue Pollerprojekt orientiert worden seien, ins Leere. i) Soweit die Beschwerdeführenden 3 bis 24 die mangelhafte Publikation der Verkehrsbeschränkungen (nicht alle neuen Signale resp. Wechselschilder seien publiziert worden) und der VZM (keine Hinweise auf die Publikation der anderen Verfahren) geltend machen, ist auf diese Rügen nicht einzutreten. Streitgegenstand ist einzig das eigentliche Bauvorhaben, nicht jedoch die Verkehrsbeschränkungen und die VZM. Diese Einwände gehen damit über den Streitgegenstand hinaus (vgl. auch E. 2b). 6. Funktionsfähigkeit der Polleranlage a) Die Beschwerdeführenden 3 bis 24 rügen die mangelhafte Funktionsfähigkeit der Polleranlage bzw. die mangelhaften Abklärungen diesbezüglich. So gebe es grosse Bedenken betreffend der möglichen Störanfälligkeit des Pollers. Es sei denkbar, dass sich der Poller nach einem Defekt oder bei Hochwasser nicht mehr versenken lasse, so dass der Zugang zur Matte für Notfalldienste und Kranwägen verwehrt wäre und kein Fluchtweg mehr bestünde. Die mangelhafte Funktionsfähigkeit begründen die Beschwerdeführenden 3 bis 24 auch damit, dass bei anderen Polleranlagen zahlreiche Unfälle passiert seien, die nicht durch Fahrzeugführer verursacht worden seien. Sie verlangen deshalb die Edition der Akten vergangener Pollerunfälle. Die Beschwerdeführenden stellen weiter die Sicherheit der Systemsteuerung gegen Fremdeinflüsse in Frage und verlangen ein Pflichtenheft betreffend Systemanforderungen. b) Diese Einwände sind abzuweisen. Vorab ist festzuhalten, dass mit der Baubewilligung grundsätzlich eine funktionsfähige Polleranlage bewilligt wurde. Sollte sich 14 in Zukunft zeigen, dass dem nicht so ist und sich wiederholt Fehler und Funktionsausfälle ereignen, so ist dies nicht von der Bewilligung gedeckt und muss entsprechende Massnahmen im baupolizeilichen Verfahren nach sich ziehen. Da eine funktionsfähige Polleranlage als Gesamtwerk bewilligt wurde, ist auch die Anlage zur Steuerung des Pollers Bestandteil dieser Bewilligung. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden 3 bis 24 ist somit für die Anlage zur Steuerung des Pollers kein separates Baugesuch erforderlich. Wie die Vorinstanz zudem richtig ausführt, geht das Betriebskonzept der Stadt Bern zum Poller detailliert auf das Verhalten der Polleranlage im Störfall ein und bezeichnet adäquate Massnahmen, mit welchen Störungen der Polleranlage begegnet werden (s. 13 f.): Sollte ein Schild der Prismenwender aufgrund eines Fehlers bei einem Wechsel nicht die Endposition erreichen, so erfolgt ein Störsignal an die Steuerung und die Polleranlage wird in die entsprechende Fahrtrichtung automatisch freigegeben. Kann der Poller beim Übergang zur inaktiven Sperre, bei einer berechtigten angemeldeten Durchfahrt oder bei einer mit dem Schlüsselschalter inaktivierten Sperre die Endlage unten nicht erreichen, so bleibt die Ampel bis zur Störungsbehebung auf Rot. Auch bei Störungen in der Steuerung senkt sich der Poller in der betroffenen Fahrtrichtung ab. Bei Stromunterbruch schliesslich werden die Poller durch automatisches Entlüften versenkt. Gemäss Amtsbericht Wasserbaupolizei des TBA OIK II vom 21. Juli 2011 muss die Polleranlage im Falle eines Hochwassers dauernd geöffnet bleiben. Die Polleranlage verfügt gemäss den Plänen und dem Konzept auch über sogenannte Sicherheitsschlaufen unmittelbar vor den Pollern, welche der Überwachung des Nachbereichs um den Poller dienen und verhindern sollen, dass sich der Poller hebt, wenn sich noch ein Fahrzeug unmittelbar vor oder hinter respektive über dem Poller befindet. Weiter haben die Notfalldienste (Ambulanz, Feuerwehr, Polizei) selbstverständlich die Möglichkeit, den Poller abzusenken und damit die Polleranlage zu passieren. Dazu kommt, dass sich auf Höhe der Poller im Gehbereich entfernbare und mit einem Schloss ausgestaltete Pfosten („Burri-Pfosten) befinden, welche im Ausnahmefall entfernt werden können und damit die Durchfahrt von Fahrzeugen mit mehr als 3 m Breite ermöglichen, selbst wenn der Poller oben ist. Damit sind Störfallsituationen sowie unvorhersehbare Ereignisse (Hochwasser, Brände, Unfälle, usw.) entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden 3 bis 24 genügend in das 15 Konzept der Polleranlage integriert und berücksichtigt worden. Eine mangelhafte Abklärung solcher Ereignisse ist zu verneinen. Wie die Vorinstanz richtig festhält, handelt es sich damit grundsätzlich um eine funktionsfähige und zwecktaugliche Polleranlage. Es bestehen keine Indizien, dass die Anlage nicht dem aktuellen Stand der Technik entsprechen sollte; solches wird von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht. Es ist auch nicht ersichtlich, was das von den Beschwerdeführenden 3 bis 24 verlangte Pflichtenheft betreffend Systemanforderungen an dieser Beurteilung geändert hätte; darauf konnte daher verzichtet werden. Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass die Polleranlage Art. 21 Abs. 1 BauG erfüllt, wonach Bauten und Anlagen so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten sind, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden. c) Die Behauptung der Beschwerdeführenden 3 bis 24, wonach bei anderen Polleranlagen zahlreiche Unfälle passiert seien, die nicht durch Fahrzeugführer verursacht worden seien, wird durch die Beschwerdegegnerin widerlegt. Gemäss deren Ausführungen konnte in der Stadt Bern kein einziger Unfall auf die Fehlfunktion eines Pollers zurückgeführt werden. So sei insbesondere auch der von den Beschwerdeführenden 3 bis 24 erwähnte Pollerunfall vom 27. November 2011 in der Hotelgasse nicht aufgrund einer Fehlfunktion der dortigen Anlage geschehen; vielmehr habe sich die Kollision ereignet, weil ein Personenwagen vorschriftswidrig einem voranfahrenden Fahrzeug folgte.25 In einer Antwort des Gemeinderates auf eine Interpellation, welche sich in den Vorakten befindet26, lässt sich zudem ebenfalls nachlesen, dass seit Inbetriebnahme der sechs städtischen Polleranlagen bis zum Datum der Antwort (21. Mai 2008) insgesamt 26 Pollerunfälle polizeilich registriert wurden, jedoch keine Schäden aufgrund fehlerhaft funktionierender Anlagen bekannt seien. Die BVE sieht keinen Anlass, diese Ausführungen zu bezweifeln. Auf eine Edition der Unterlagen betreffend der in Bern aktenkundigen Pollerunfälle, wie dies die Beschwerdeführenden 3 bis 24 verlangen, kann daher verzichtet werden. d) Die Beschwerdeführenden 3 bis 24 machen weiter geltend, es handle sich bei der beim Poller angebrachten Signalanlage um Signale, welche gemäss Art. 68 SSV27 nicht erlaubt seien oder sogar eine andere Bedeutung hätten, was die Verkehrssicherheit gefährde. Auch aus diesem Grund sei der Poller als Ganzes nicht funktionsfähig. 25 Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2012, S. 3 f. 26Interpellation Fraktion FDP: Pollerposse und Pleiten zum Zweiten vom 24. Januar 2008, Antwort des Gemeinderates vom 21. Mai 2008, Vorakten pag. 121 f. 27 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV, SR 741.21). 16 Schliesslich seien im Betriebskonzept Wendemöglichkeiten vorgesehen, die gemäss SVG28 nicht erlaubt seien. Gemäss dem Betriebskonzept der Stadt Bern zum Poller (S. 8) sind auf der Mittelinsel der Polleranlage ingesamt vier quadratische, 150 cm hohe INOX-Stahl-Säulen vorgesehen. Dabei sind je zwei Säulen einer Fahrtrichtung zugeordnet, wobei an der ersten Säule (Steuersäule) Badgeleser und Schlüsselschalter und an der zweiten Säule (Ampelsäule) eine schmale Drei-Kammer-Ampel mit einer roten, gelben und grünen Linse (Durchmesser von 100 mm) angebracht sind. Diese Ampel dient gemäss Betriebskonzept (S. 10) der Absicherung der Polleranlage und kennt folgende Ampelbilder: grün/gelb blinkend (Poller unten, Durchfahrt mit entsprechender Vorsicht möglich), gelb stehend (Poller unten, Durchfahrt nicht mehr gestattet), gelb blinkend (Poller unten, Störung), rot (Poller Endlage oben oder im Zustand des Hebens/Senkens, Durchfahrt für Motorfahrzeuge nicht möglich). Wie schon aus dem Wortlaut des Betriebskonzepts hervorgeht, dient diese Ampel lediglich der Absicherung der Polleranlage. Es handelt sich somit bloss um Warnsignale, welche auf den Zustand oder die bevorstehende Aktion des Pollers aufmerksam machen sollen. Damit unterscheidet sie sich wesentlich von einer eigentlichen Lichtsignalanlage im Sinne der SSV. Solche Lichtsignalanlagen haben einerseits eine eigenständige Bedeutung und dienen nicht bloss der Absicherung oder der Umsetzung einer anderen Verkehrsmassnahme. Andererseits kommt ihnen auch eine andere Funktion zu. Dies ergibt sich etwa aus Art. 71 Abs. 3 SSV, wonach Lichtsignale das Zusammentreffen von Fahrzeugen aus verschiedener Richtung, ausser von Linksabbiegern mit dem Gegenverkehr, verhindern sollen. Diese Anlagen dienen somit der Verkehrsregelung, vorab bei Strassenkreuzungen. Die hier umstrittene Ampel bei der Polleranlage hat jedoch nicht die Aufgabe, das Zusammentreffen von Fahrzeugen aus verschiedener Richtung zu verhindern und dient damit nicht der Verkehrsregelung. Die Vorgaben der SSV passen daher nicht zu dieser Ampel. Da ihr eine gänzlich andere Bedeutung und Funktion zukommt, handelt es nicht um Lichtsignale im Sinne von Art. 68 ff. SSV. Entsprechend sind diese Bestimmungen bei der die Polleranlage unterstützenden Ampel nicht beachtlich und die darin enthaltenen Vorgaben zu den Lichtsignalen sowie zum Standort und den technischen Anforderungen nicht zwingend umzusetzen. Es erübrigt sich daher, auf die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführenden 3 bis 24 näher einzugehen. 28 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01). 17 Mit den im Betriebskonzept umschriebenen Wendemöglichkeiten (S. 19 und Anhang), welche von den Beschwerdeführenden 3 bis 24 kritisiert werden, wird lediglich festgestellt, dass ein Wenden unmittelbar vor der Polleranlage mittels Personenwagen noch möglich, mit grösseren Fahrzeugen dagegen nicht oder nur bedingt möglich wäre. Wie die Vorinstanz jedoch richtig festhielt, besteht keine gesetzliche Pflicht, in diesem Bereich vor der Polleranlage separate Wendeplätze oder Wendemöglichkeiten vorzusehen. Mit der vorgesehenen Wechselsignalisation „Sackgasse ohne Wendemöglichkeiten“ auf beiden Seiten des Pollers (beim Dalmazikreisel sowie an der Aarstrasse Höhe Badgasse) werden die Verkehrsteilnehmer genügend früh darauf hingewiesen, dass eine Durchfahrt bei ausgefahrenem Poller grundsätzlich nicht möglich ist und dass in Fahrtrichtung keine Wendemöglichkeiten mehr bestehen. Die Signale sind an Standorten angebracht, wo das Wenden selbst für grössere Fahrzeuge und unter Einhaltung der Verkehrsregeln noch problemlos möglich ist. Mehr kann nicht verlangt werden. Der von den Beschwerdeführenden 3 bis 24 erwähnte Art. 17 Abs. 4 VRV29, wonach es der Führer zu vermeiden hat, das Fahrzeug auf der Fahrbahn zu wenden und wonach das Wenden an unübersichtlichen Stellen und bei dichtem Verkehr untersagt ist, richtet sich als Regel an die Fahrzeugführer und ist entsprechend vorliegend im Zusammenhang mit dem Bau der Polleranlage und den damit verbundenen Verkehrsregelungen nicht relevant. e) Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Poller und der integrierten Ampel selber nicht um Verkehrsbeschränkungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 SVG handelt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden 3 bis 24 musste diese Anlage daher nicht mittels Verkehrsbeschränkungsverfügung publiziert werden. Vielmehr handelt es sich bei der Polleranlage um eine bauliche Massnahme zur Umsetzung des eingeführten Verkehrsregimes (Fahrverbote). Die Publikation der Polleranlage als Bauvorhaben fand ordnungsgemäss statt (vgl. E. 5). 7. Koordination mit Hochwasserschutzmassnahmen und Notfalldiensten a) Die Beschwerdeführenden 3 bis 24 machen eine fehlende Koordination der Polleranlage mit den Hochwasserschutzmassnahmen geltend. In allen zur Diskussion 29 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV, SR741.11). 18 stehenden Hochwasserschutzprojekten werde die Aarestrasse zurückgebaut und mit verkehrsberuhigenden Massnahmen ausgestattet. Nach der Realisierung der Hochwasserschutzmassnahmen werde die Polleranlage somit hinfällig. Beim Bau eines Entlastungsstollens müsse die Polleranlage für den Bau des Einlaufwerks entfernt werden. Auch bemängeln sie die Koordination der Störfallszenarien mit dem Hochwasserschutz und den Notfalldiensten (Feuerwehr, Sanität, Polizei). b) Für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit der Polleranlage ist massgebend, ob das Vorhaben mit den derzeit bestehenden Hochwasserschutzmassnahmen in diesem Gebiet30 koordiniert wurde bzw. in Einklang steht. Dies kann bejaht werden und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht in Frage gestellt: So wurde aufgrund der erstellten Interventionsplätze zur Schwemmholzentnahme der Standort der Polleranlage im Vergleich zum ersten Verfahren Richtung Marzili verschoben, so dass sich die Anlage ausserhalb des Entnahmebereichs für Schwemmholz befindet. Als weitere Sofortmassnahmen wurden nach den vergangenen Hochwassern entlang der Aarstrasse eine provisorische Ufererhöhung mit einer verstärkten Holzverschalung bis auf die Höhe des bisherigen Geländers erstellt („provisorischer Hochwasserschutz Tych“) sowie zwei Elemente der Schwelle in der Matte so umgebaut, dass sie im Notfall per Kran entfernt werden können („Notentlastung Schwelle“). Ein Konflikt der geplanten Polleranlage mit diesen Massnahmen ist nicht ersichtlich. c) Die Beschwerdeführenden 3 bis 24 bemängeln jedoch die Koordination mit den langfristig geplanten Hochwasserschutzmassnahmen. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass zukunftsgerichtete Szenarien des Hochwasserschutzes für die Bewilligungsfähigkeit der Polleranlage im heutigen Zeitpunkt keine Rolle spielen dürfen, zumal zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht klar ist, welche Massnahmen einst umgesetzt werden. Trotzdem ging die Stadt in ihrem Betriebskonzept auf die Koordination mit dem „Projekt Hochwasserschutz Aare Bern“ ein (S. 20). So stellte sie fest, dass bei allen, nach dem damaligen Wissensstand näher zu prüfenden Varianten (Objektschutz Quartiere an der Aare, Stollenlösung, Nachhaltige Variante) die Sanierung der Tychmauer enthalten sei. So sei vorgesehen, das auskragende Trottoir abzubrechen und die Tychmauer mit einer Brüstung analog der heutigen Holzverkleidung neu zu erstellen. Dabei werde der Querschnitt der Aarstrasse um die aareseitige Gehwegfläche reduziert. Möglicherweise 30 zu finden unter http://www.hochwasserschutzbern.ch/de/projekte/abgeschlossene-projekte.html, zuletzt eingesehen am 25.06.2012. 19 werde der Strassenraum ohne Trottoir bis zur neuen Polleranlage als Begegnungszone umgestaltet. Diese Reduktion des Strassenquerschnittes habe nach dem derzeitigen Wissensstand keine negativen Auswirkungen auf die Polleranlage. Selbst wenn eine Koordination mit zukünftigen Hochwasserschutz-Szenarien verlangt werden kann, so kam die Beschwerdegegnerin dieser mit den aufgeführten Abklärungen in genügendem Umfang nach. Auch im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheides ist noch offen, welche langfristigen Hochwasserschutzmassnahmen im Bereich des Mattequartiers umgesetzt werden sollen. Nachdem zur „Nachhaltigen Variante“ eine Projektstudie durchgeführt wurde, beschloss der Gemeinderat am 18. Januar 2012 aufgrund der Ergebnisse der Projektstudie, dem Stadtrat den Verzicht auf die weitere Bearbeitung dieser Variante in Form eines Vorprojekts vorzuschlagen. Stattdessen beantragte er dem Stadtrat, einen Wasserbauplan (Bauprojekt) „Gebietsschutz Quartiere an der Aare“ zu erarbeiten. Darin sollen die Erkenntnisse aus der Projektstudie zur „Nachhaltigen Variante“ einfliessen. Der dafür benötigte Projektierungskredit muss nun vorgängig in einer Volksabstimmung bewilligt werden.31 Dieser Wasserbauplan soll gemäss einer Medienmitteilung des Gemeinderats32 „als zielführende Synthese der Objektschutz-Variante und der Nachhaltigen Variante entwickelt werden. Insbesondere in den Quartieren Dalmazi, Marzili und Altenberg soll eine Kombination der beiden Varianten optimale Lösungen bringen. In der Matte hingegen muss nach Ansicht des Gemeinderats ein technischer Hochwasserschutz mit baulichen Massnahmen Priorität haben.“ In jedem Fall müsse die Ufermauer im Bereich Aarstrasse/Tych saniert werden – anders sei ein wirksamer langfristiger Hochwasserschutz für das Mattequartier nicht zu gewährleisten. Von einem Rückbau der Aarstrasse, wie dies die Beschwerdeführenden 3 bis 24 behaupten, ist nirgends die Rede. Zur Diskussion stehen höchstens die Sanierung der Ufermauer sowie der Abbruch der aareseitigen Gehwegfläche. Dies würde jedoch zu keinem Konflikt mit der auf der Strasse geplanten Polleranlage führen. Die Ausführungen zeigen auch, dass die Variante „Entlastungsstollen“ derzeit nicht mehr weiterverfolgt wird. Bereits im Februar 2009 gab der Gemeinderat der Lösungsvariante „Objektschutz 31vgl. die Informationen auf der Internetseite http://www.hochwasserschutzbern.ch/de/projekte/langfristiger- hochwasserschutz.html, zuletzt eingesehen am 26.06.2012. 32 Medienmitteilung des Gemeinderats der Stadt Bern vom 24. Januar 2012. 20 Quartiere an der Aare“ gegenüber dieser Variante den Vorzug. Auch die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden 3 bis 24 stossen daher ins Leere. d) Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid richtig festhält, kann insgesamt festgestellt werden, dass durch das Bauvorhaben weder der gegenwärtige, noch der projektierte Hochwasserschutz in der Matte tangiert wird. e) Schliesslich hat das TBA OIK II dem geplanten Vorhaben mit Amtsbericht Wasserbaupolizei vom 21. Juli 2011 unter Bedingungen und Auflagen zugestimmt. Gestützt darauf hat die Vorinstanz die Wasserbaupolizeibewilligung nach Art. 48 WBG33 erteilt. Damit hat die Vorinstanz das Vorhaben auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht genügend mit dem Hochwasserschutz koordiniert. Gemäss Betriebskonzept wurden der neue Standort und die Ausgestaltung der Polleranlage zudem mit den Notfalldiensten besprochen. Dies wird bestätigt durch den Amtsbericht der Berufsfeuerwehr Bern vom 1. Juni 2011, in welchem diese festhält, dass sie ihre Abklärungen und die daraus entstandenen Eingaben bereits frühzeitig habe tätigen und in das Projekt einbringen können. Seitens der Feuerwehr seien nach gegenwärtigem Kenntnisstand keine weiteren Massnahmen nötig. Auch bezüglich der Störfallszenarien bestehen – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden 3 bis 24 – keine Indizien, dass diese mangelhaft abgeklärt worden wären oder dass eine ungenügende Koordination mit den Notfalldiensten stattgefunden haben sollte. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in Erwägung 6b verwiesen werden. f) Die im vorliegenden Zusammenhang gestellten Beweisanträge der Beschwerdeführenden 3 bis 24 (Einsicht in die Unterlagen betreffend Hochwasserschutz und Koordination der Projekte Hochwasserschutz und Polleranlage sowie Einsicht in die Unterlagen betreffend Absprache des Projekts Poller mit dem Notfalldienst und dem Gewässerschutz) werden abgewiesen. Von diesen Akten waren hier keine weiteren, entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf deren Beizug verzichtet werden konnte. 33Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11). 21 8. Grundrechtsverletzungen a) Die Beschwerdeführenden 3 bis 24 rügen eine Verletzung der Eigentumsgarantie, der Wirtschaftsfreiheit, der persönlichen Freiheit und der Rechtsgleichheit. Der Kerngehalt der Grundrechte sei nicht mehr in jedem Fall garantiert, da etwa die Weiterführung von Gewerbebetrieben teils verunmöglicht werde. Das geplante Vorhaben entspreche keinem überwiegenden öffentlichen Interesse. So seien die bestehenden Verkehrsbeschränkungen ausreichend, diese seien lediglich mittels Kontrollen besser durchzusetzen. Das Vorhaben entspreche nicht dem Anliegen der Anwohner, diese hätten sich nach dem ersten Pollerprojekt nie mehr zu ihrer Meinung und ihren Bedürfnissen äussern können. Von den Mattebewohnern werde einzig gewünscht, dass der Durchgangsverkehr kontrolliert werde. Die privaten Interessen der Gewerbetreibenden, der Liegenschaftseigentümer, der Mieter und Anwohner, der Arbeitnehmer und der Besucher an einem uneingeschränkten Zugang erachten die Beschwerdeführenden 3 bis 24 im Unterschied zum öffentlichen Interesse am Vorhaben als erheblich. Weiter stelle der Bau einer Polleranlage eine unverhältnismässige Massnahme dar. So seien neben der Durchsetzung der bisherigen Massnahmen mildere Massnahmen möglich, um die Verkehrsproblematik in der Matte zu lösen. Die Beschwerdeführenden 3 bis 24 erwähnen dabei Radarkontrollen, eine Senkung der Durchschnittsgeschwindigkeit mit flankierenden Massnahmen, ein Ticketsystem, ein Videoüberwachungssystem zur Einhaltung der Geschwindigkeit und einer Mindestverweildauer und bauliche Massnahmen wie etwa die Errichtung einer Begegnungszone. Auch der Beschwerdeführer 1 bringt die elektronische Verkehrsüberwachung als Alternative für das Ziel der Verkehrsberuhigung vor und verlangt in seinen Rechtsbegehren von der Beschwerdegegnerin die Begründung der Nicht- Machbarkeit elektronischer Verkehrsberuhigungsmassnahmen. b) Auf diese Rügen betreffend Verletzung von Grundrechten bzw. der mangelnden Rechtfertigung der Grundrechtseingriffe durch ein öffentliches Interesse und einen verhältnismässigen Eingriff ist nicht einzutreten. Wie bereits mehrfach erwähnt bildet einzig das eigentliche Bauvorhaben der Polleranlage Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. E. 2b). Ein allfälliger Grundrechtseingriff erfolgte wenn schon bereits durch die eigens publizierten Verkehrsbeschränkungen (Fahrverbote), nicht aber durch den Bau der Polleranlage. Letzterer dient bloss der Durchsetzung dieser verfügten Verkehrsbeschränkungen. Die vorgebrachten Rügen hätten somit gegen die Verkehrsbeschränkungsverfügungen vorgebracht werden müssen. Diese sind jedoch 22 unangefochten in Rechtskraft erwachsen und bilden im vorliegenden Verfahren nicht mehr Streitgegenstand. Die vorgebrachten Einwände erfolgen damit zu spät und gehen über den Streitgegenstand dieses Verfahrens hinaus. Aufgrund des Gesagten kann auch der Ansicht der Beschwerdeführenden 3 bis 24, wonach die Grundrechtsverletzungen damit ohne Beschwerdemöglichkeit akzeptiert werden müssen, nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführenden hätten die Möglichkeit gehabt, diese Rügen gegen die ordnungsgemäss publizierten Verkehrsbeschränkungsverfügungen vorzubringen. c) Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Erstellung einer Polleranlage liege nicht im Interesse einer Mehrheit der Mattebewohner bzw. im öffentlichen Interesse, so kann auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 2. Februar 2012 verwiesen werden (Ziff. 3.3, Bst. D, S. 14). Wie die Vorinstanz dort richtig ausführt, besteht innerhalb der Bauzone grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung, sofern das Bauvorhaben den bau- und planungsrechtlichen sowie den übrigen im Bewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entspricht (Art. 2 BauG). Diese darf damit nicht vom Nachweis eines Bedürfnisses oder einer Abwägung der verschiedenen Interessen abhängig gemacht werden.34 Dies würde auf eine umfassende Interessenabwägung (auch) innerhalb der Bauzone hinauslaufen, wofür eine Rechtsgrundlage im kantonalen und kommunalen Recht fehlt.35 Die Frage des öffentlichen Interesses am Bau einer Polleranlage bzw. dem Rückhalt dieses Vorhabens in der Quartierbevölkerung kann somit nicht Gegenstand der materiellen Prüfung im vorliegenden Baubewilligungsverfahren sein. Ebenso sind der von den Beschwerdeführenden 3 bis 24 vorgenommene Vergleich mit anderen Polleranlagen und das daraus abgeleitete mangelhafte öffentliche Interesse am Vorhaben irrelevant. Auf diese Rügepunkte ist daher ebenfalls nicht einzutreten. Aus diesem Grund konnte auch auf die von den Beschwerdeführenden verlangte Edition bzw. Einsicht in die Akten betreffend Abklärung des öffentlichen Interesses an einer Pollerlösung und betreffend der Festlegung und Auswertung von Umfragen des Matte-Leists verzichtet werden. Auch der in diesem Zusammenhang gestellte Beweisantrag zur Durchführung einer neutralen Umfrage ist abzuweisen. 34 Urteil BGer. 1A.18/2004 vom 15. März 2005, E. 5.3 mit Hinweisen auf weitere Entscheide. 35 Vgl. etwa VGE 22299 vom 17. November 2006, E. 3.2 und VGE 22071 vom 18. Juli 2006, E. 4.3 mit Hinweisen auf weitere Entscheide. 23 Die Beschwerdeführenden 3 bis 24 bemängeln in ihrer Beschwerde zudem die Kostenabschätzung des Pollerprojekts. Vorab die Kosten für den Unterhalt des Pollers seien zu wenig überprüft worden. Ohne Kenntnis der ungefähren Kosten könne keine Meinungsbildung zustande kommen und es könne nicht abgeschätzt werden, ob ein Projekt im öffentlichen Interesse liege. Ebenso wenig wie die Prüfung des öffentlichen Interesses ist auch eine Abschätzung der Bau- oder Unterhaltskosten eines Bauvorhabens nicht im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu prüfen. Auch auf diese Rüge ist daher nicht näher einzugehen und der von den Beschwerdeführenden 3 bis 24 diesbezüglich gestellte Beweisantrag (Einholen eines Gutachtens zu den zu erwartenden Kosten) ist abzuweisen. d) Die vom Beschwerdeführer 1 sowie den Beschwerdeführenden 3 bis 24 im Rahmen der Rügen zur Verhältnismässigkeit vorgebrachten Alternativen ändern auch nichts an der Bewilligungsfähigkeit der geplanten Polleranlage. Vorab sind die Beschwerdeführenden der Ansicht, das Ziel der Verkehrsberuhigung könne mit weniger weitgehenden Alternativen als mit den mittels Verkehrsbeschränkung verfügten Fahrverboten erreicht werden (Radarkontrollen, Senkung der Durchschnittsgeschwindigkeit mit flankierenden Massnahmen, Ticketsystem, Videoüberwachung zur Einhaltung der Geschwindigkeit und einer allfälligen Mindestverweildauer). Auch diese Vorbringen kommen im vorliegenden Verfahren betreffend Bau der Polleranlage zu spät und hätten wenn schon gegen die Verkehrsbeschränkungsverfügungen vorgebracht werden müssen (vgl. Bst. b dieser Erwägung). Sofern mit diesen Alternativen die Erforderlichkeit der Polleranlage als Mittel zur Durchsetzung der bereits verfügten Fahrverbote bezweifelt wird, indem hierzu weniger einschneidende Massnahmen vorgeschlagen werden (vermehrte Polizeikontrollen, Radarkontrollen, Videoüberwachung), gehen die Einwände ebenfalls fehl. Wie die Prüfung des öffentlichen Interesses bildet auch eine solche Verhältnismässigkeitsprüfung nicht Gegenstand der materiellen Prüfung eines Baubewilligungsverfahrens (vgl. Bst. c dieser Erwägung). Entsprechend kann von der Beschwerdegegnerin auch nicht verlangt werden, dass sie die Nicht-Machbarkeit elektronischer Verkehrsberuhigungsmassnahmen detailliert zu begründen hat. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers 1 ist daher abzuweisen. Aber selbst wenn diese Alternativen vorliegend näher zu prüfen wären, muss festgestellt werden, dass diese zur Durchsetzung der Fahrverbote weniger geeignet sind als eine Pollerlösung. Im Unterschied zu einem Poller werden mit verstärkten 24 Polizeikontrollen oder einer Videoüberwachung Durchfahren nicht verunmöglicht bzw. gänzlich verhindert. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. März 2012 zudem nachvollziehbar ausführt, zeigen die Erfahrungen, dass sich das bestehende Fahrverbot mit Zubringerdienst und auch das Nachtfahrverbot mittels Polizeikontrollen allein nicht effektiv durchsetzen lassen. Auch mit einem Videoüberwachungssystem könne der Zubringerdienst nicht kontrolliert werden. Ein solches System vermöge zwar Geschwindigkeitsübertretungen nachzuweisen; im Einsatz zur Durchsetzung von Durchfahrverboten würde es hingegen zu unüberwindbaren beweistechnischen und rechtlichen Problemen führen. Mit langsamer Fahrweise könne das Fahrverbot mit Zubringerdienst zudem ausgehebelt werden. Der Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach es für die effektive Durchsetzung des Fahrverbots kein milderes bzw. geeigneteres Mittel gibt als eine bauliche Sperre, ist beizupflichten. 9. Weitere Rügen und Beweisanträge a) Die Beschwerdeführenden 3 bis 24 bringen vor, bei Autounfällen im Zusammenhang mit dem Poller in der Nähe der Aare und des Grundwassers sei zu befürchten, dass Ölrückstände ins Wasser gelangen könnten. Aus dieser Befürchtung allein lässt sich nichts zugunsten der Beschwerdeführenden ableiten. Diese Gefahr besteht zudem bei Unfällen auf der Aarstrasse ohnehin, und es ist weder ersichtlich noch dargetan, wieso sich durch den Bau einer Polleranlage die Anzahl von Unfällen insgesamt erhöhen sollte. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass die Polleranlage zusätzlich zu Unfällen führt (vorab durch das „Aufspiessen“ von Autos). Auf der anderen Seite kann jedoch auch damit gerechnet werden, dass sich durch den mittels Polleranlage eingeschränkten Verkehr im Mattequartier weniger Unfälle auf der Aarstrasse ereignen werden. b) Die folgenden, weiteren Rügen und Beweisanträge der Beschwerdeführenden betreffen nicht den eigentlichen Bau einer Polleranlage, sondern das mittels Verkehrsbeschränkung neu eingeführte Verkehrsregime und hätten daher im Verfahren gegen die Verkehrsbeschränkungsverfügungen vorgebracht werden müssen: Befürchtung von Mehrverkehr durch das neue Verkehrsregime und entsprechender Beweisantrag einer Verkehrszählung, mangelhafte Nachvollziehbarkeit der Verkehrsregelung mit ständigem Wechsel der Signalisation, Kritik an neuer Verkehrsregelung und den Zeiten des vorgesehenen Fahrverbotes, Einführung eines Fahrverbotes in bloss einer Fahrtrichtung, 25 teilweise Aufhebung des Zubringerdienstes und damit verbundene Befürchtung von Parktourismus, Ausdehnung des Nachtfahrverbots auf Motorräder sowie Beweisantrag auf Edition der Akten betreffend der Publikation der Verkehrsbeschränkungen. Ebenso ist die Kritik an diversen Inhalten der Verordnung über die Zufahrtsberechtigung zum Mattequartier VZM (etwa bezüglich Handhabung des Badges) sowie der Beweisantrag auf Edition der Akten betreffend dem Beschwerdeverfahren gegen die VZM nicht im vorliegenden Verfahren zu behandeln. Diese Vorbringen gehen allesamt über den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus (vgl. E 2b). c) Gemäss Art. 18 VRPG stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie bestimmen Art und Umfang der Ermittlungen, ohne an die Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein. Erscheint die Sachlage umfassend abgeklärt und versprechen zusätzliche Erhebungen keine wesentlich neuen Erkenntnisse, so brauchen keine weiteren Untersuchungen angestellt zu werden, selbst wenn nicht alle denkbaren Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft worden sind.36 Ergibt eine vorweggenommene Beweiswürdigung, dass ein Beweis nicht dazu geeignet ist das Beweisergebnis zu verändern oder den zu treffenden Entscheid zu beeinflussen, so kann auch unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs von der Beweisabnahme abgesehen werden. Namentlich besteht eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins nur dann, wenn sich die Verhältnisse anders nicht schlüssig klären lassen.37 Vorliegend beantragen die Beschwerdeführenden 3 bis 24 die Durchführung eines Augenscheins unter Beizug von Sachverständigen und Einsatz von Fahrzeugen sowie ein Parteiverhör. Von diesen Beweismitteln waren hier keine weiteren, entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden konnte. d) Wie bereits mehrfach erwähnt ist ein Bauvorhaben zu bewilligen, sofern es den bau- und planungsrechtlichen sowie den übrigen im Bewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entspricht (Art. 2 BauG). Das Erteilen der Baubewilligung darf nicht von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden, für die im Gesetz keine gesetzliche Grundlage besteht. Auf die von den Beschwerdeführenden 3 bis 24 in ihrer Beschwerde aufgeführte Liste von verlangten Nachweisen (S. 26 f. der Beschwerde), welche im Falle einer Baubewilligung zu erbringen seien, ist daher nicht näher einzugehen. Aus diesem Grund ist auch das Rechtsbegehren 3 des Beschwerdeführers 1, es seien belegbare 36 Vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 18 N. 10. 37 Statt vieler: VGE 22962U vom 28. Februar 2008, mit Hinweisen. 26 Berechnungen über die Verkehrsbelastung der nicht mit Poller geschützten Matte-Ein- und Ausfahrt zu erbringen, abzuweisen. 10. Kosten a) Zusammenfassend werden die Beschwerden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 4'000.-- je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV38). In Anwendung dieser Bestimmung wird die Pauschale für die Beschwerden des Beschwerdeführers 1 und des Beschwerdeführers 2 auf je Fr. 1'500.--, für die Beschwerde der Beschwerdeführenden 3 bis 24 auf Fr. 2'000.-- festgelegt. Bei den Verfahrenskosten betreffend die Beschwerde der Beschwerdeführenden 3 bis 24 ist zusätzlich Art. 20 Abs. 2 GebV zu beachten, wonach die gesamte Pauschalgebühr angemessen erhöht werden kann, wenn mehrere Parteien gemeinsam Beschwerde führen. Dies führt zu einer Erhöhung der diesbezüglichen Pauschale um Fr. 1’000.--. Werden zudem in einem einzigen Entscheid mehrere Beschwerden beurteilt, so kann die Pauschalgebühr für die einzelnen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer angemessen reduziert werden (Art. 21 Abs. 3 GebV). Dementsprechend werden die Pauschalen auf je zwei Drittel reduziert. Der Beschwerdeführer 1 sowie der Beschwerdeführer 2 haben somit je Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'000.--, die Beschwerdeführenden 3 bis 24 Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 2'000.-- zu tragen. Die Beschwerdeführenden 3 bis 24 haften solidarisch für den gesamten ihnen auferlegten Betrag. b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). 38 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 27 III. Entscheid 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 2. Februar 2012 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten werden insgesamt auf Fr. 4’000.-- festgelegt. Davon werden dem Beschwerdeführer 1 Fr. 1'000.--, dem Beschwerdeführer 2 Fr. 1'000.-- und den Beschwerdeführenden 3 bis 24 Fr. 2'000.-- zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden 3 bis 24 haften für die ihnen auferlegten Verfahrenskosten solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn A.________, mit Gerichtsurkunde - Herrn C.________, mit Gerichtsurkunde - Frau Fürsprecherin B.________, mit Gerichtsurkunde - Tiefbauamt der Stadt Bern, mit Gerichtsurkunde - Oberingenieurkreis II (TBA OIK II), mit Gerichtsurkunde - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, mit Gerichtsurkunde - Verwaltungsgericht des Kantons Bern, zur Kenntnis 28 BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin B. Egger-Jenzer, Regierungsrätin