3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2’000.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden 2-10 die Parteikosten in der Höhe von Fr. 5'588.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung