Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Rügen hinsichtlich Grenzverletzungen und Zonenkonformität der Parkplätze begründet sind. Beide Punkte betreffen zwar grundsätzlich nur das Bauvorhaben B (Parkplätze). Das Bauvorhaben A ist jedoch nur dann bewilligungsfähig, wenn die Erfüllung der Parkplatzpflicht sichergestellt ist (Art. 16 Abs. 1 BauG). Aus diesem Grund ist das Bauvorhaben A vom Bauvorhaben B abhängig. Da das Bauvorhaben B nicht bewilligt werden kann, muss deshalb beiden Baugesuchen der Bauabschlag erteilt werden. Die beiden Beschwerden sind gutzuheissen und der angefochtene Gesamtentscheid ist aufzuheben.