43 und 68 GBR-Port8). Ein Kulturzentrum in der Grösse des geplanten Zentrums der Beschwerdegegnerin mit Cafeteria, Konzertsaal und abendlichen Konzertveranstaltungen wäre in der Wohnzone somit nicht zonenkonform. Demzufolge gilt dies auch für die dazugehörigen Parkplätze in der Wohnzone W2 auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 2-10 erweist sich auch in diesem Punkt als berechtigt. 4. Bauabschlag