Die beiden Beschwerden erweisen sich somit bezüglich Verletzung sowohl der Gemeindegrenze als auch des UeO-Perimeters als berechtigt. 3. Zonenkonformität der Parkplätze a) Die Beschwerdeführenden 2-10 rügen die Zonenkonformität der Parkplätze auf Parzelle Port Grundbuchblatt Nr. N.________. Autoabstellplätze für Betriebe, die in einer anderen Bauzone lägen, würden der in der Wohnzone zulässigen Nutzung widersprechen. Die Beschwerdegegnerin ist dagegen der Meinung, die Zonenkonformität des Kulturzentrums in der Wohnzone sei nicht relevant. Vier Parkplätze seien in einer Wohnzone vom Umfang her gang und gäbe und deshalb zonenkonform.