Deshalb wäre es bereits unerlaubt, wenn dieser Perimeter lediglich gemeindeintern überschritten würde. Erst recht unzulässig ist jedoch seine gemeindeexterne Überschreitung gegen den Willen der Nachbargemeinde: Damit wird nicht nur die Überbauungsordnung der Gemeinde Bellmund missachtet, sondern zusätzlich der Wirkungsbereich dieser für die Beschwerdeführerin 1 fremden Sondernutzungsordnung, die sie selber nie beschlossen hat, auf ihr Territorium ausgedehnt. Damit wird die Autonomie der Beschwerdeführerin 1 verletzt.