c) Noch problematischer als die Verletzung der Gemeindegrenze ist die Überschreitung des Perimeters von ZPP und UeO durch das Bauvorhaben B (Parkplätze). Sowohl aus den Bestimmungen der ZPP (Art. 53a Abs. 1, 4 und 5 GBR-Bellmund5) als auch den Art. 1, 8 und 14 der Überbauungsvorschriften der UeO ergibt sich, dass der entsprechende Perimeter auch die Parkierungsanlage für das Kulturzentrum einbezieht. Daraus ist zu schliessen, dass auch die Parkplatzanlage für das Kulturzentrum innerhalb des Perimeters zu realisieren ist. Deshalb wäre es bereits unerlaubt, wenn dieser Perimeter lediglich gemeindeintern überschritten würde.