Abgesehen davon besteht zwischen den beteiligten Gemeinwesen kein Einverständnis hinsichtlich des Bauvorhabens, im Gegenteil: Eines der beteiligten Gemeinwesen ist damit nicht einverstanden und setzt sich dagegen mit Beschwerde zur Wehr. 4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3. Aufl., Band I, Bern 2007, Art. 12 N. 4-6 6