Das Bauvorhaben B (Parkplätze) nimmt keine Rücksicht auf die Grenze zwischen den Gemeinden Port und Bellmund. Es beansprucht das Gebiet von beiden Gemeinden und verletzt damit Art. 12 Abs. 1 BauG. Eine Verlegung der Gemeindegrenze zwecks Bereinigung der Grenzüberschreitung ist nicht vorgesehen. Da sich die Beschwerdeführerin 1 gegen das Bauvorhaben ausgesprochen hat, ist auch nicht davon auszugehen, dass sie dafür Hand bieten würde. Ohne Grenzverlegung ist ein Bauen über die Gemeindegrenze nur dann möglich, wenn einzelne Anlageteile in der Nachbargemeinde liegen.