In der Praxis genügt für die Baubewilligung die Zusicherung der zuständigen Behörden über die Vornahme der notwendigen Grenzverlegung. Das Verbot der Grenzüberbauung beziehungsweise das Gebot vorheriger Grenzbereinigungen schliesst – namentlich bei grossflächigen Anlagen – nicht aus, dass einzelne Anlageteile in der Nachbargemeinde liegen können, sofern sich die beteiligten Gemeinwesen über die offenen administrativen Zuständigkeitsfragen verständigt haben.4