Es setzt aber in der Regel die Verlegung der Grenze im Gebiet des Bauvorhabens voraus, wozu bei Gemeindegrenzen die Zustimmung der beteiligten Gemeinden sowie die Genehmigung der zuständigen Kommission des Grossen Rats erforderlich ist. In der Praxis genügt für die Baubewilligung die Zusicherung der zuständigen Behörden über die Vornahme der notwendigen Grenzverlegung.