Die Beschwerdegegnerin ist der Meinung, bei grossflächigen Anlagen schliesse das Verbot der Grenzüberbauung nicht aus, dass einzelne Anlageteile in der Nachbargemeinde liegen könnten. Weiter sei zwar richtig, dass die ZPP und die UeO die vier Parkfelder und eine kurze Wendeschlaufe auf dem Gebiet der Gemeinde Port nicht enthielten. Dessen ungeachtet sei die Bewilligungsfähigkeit dieser Anlagen auf benachbartem Gemeindeboden im Bauentscheid zu beurteilen, denn solche Erschliessungsfragen könnten sich auch bei jedem Gesuchsverfahren ohne Sonderbauvorschriften mit Bauten in Grenznähe stellen.