a) Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 BauG. Das geplante Bauvorhaben gehe über die Gemeindegrenze hinaus, was nicht zulässig sei. Gleichzeitig überschreite das Bauvorhaben auch den Perimeter der Überbauungsordnung, was einer Bewilligung ebenfalls entgegenstehe.