Die Beschwerdeführenden 2-10, deren Einsprachen abgewiesen wurden, sind Eigentümer von Wohnungen und Autoeinstellplätzen in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Bauparzellen. Sie sind daher durch den vor-instanzlichen Gesamtentscheid beschwert und ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die beiden form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden wird deshalb eingetreten. 2. Grenzverletzungen