b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin 1 ist als Standortgemeinde daher ohne weiteres beschwerdelegitimiert, sie hat sich bereits im vorinstanzlichen Verfahren in ihrer Einsprache gegen das Bauvorhaben ausgesprochen. Die Beschwerdeführenden 2-10, deren Einsprachen abgewiesen wurden, sind Eigentümer von Wohnungen und Autoeinstellplätzen in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Bauparzellen.