2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin 1 am 27. Februar 2012 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 30. Januar 2012 und die Erteilung des Bauabschlags. Die gleichen Rechtsbegehren stellen die Beschwerdeführenden 2-10 in ihrer gemeinsamen Beschwerde vom 1. März 2012.