{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2012-05-16", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2012-23_2012-05-16.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2012_23_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b2cddfce29c08d608c246861706487b1b40cc7820d06e2e55be3ce0b567e17e263bab872d4465c2ed9d73307d121ee39d?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b2cddfce29c08d608c246861706487b1b40cc7820d06e2e55be3ce0b567e17e263bab872d4465c2ed9d73307d121ee39d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2012_23", "Checksum": "d41d439d7404b7b7368e7c9a3c5eace2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2012 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 16.05.2012 110 2012 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 16.05.2012 110 2012 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 16.05.2012 110 2012 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Heidi Wiestner"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kulturzentrum, Verletzung der Gemeindegrenze und des Perimeters der Überbauungsordnung (UeO), Zonenkonformität von Parkplätzen | Bellmund"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:23:01", "Checksum": "8a928b3679ae9764487ff11b9d9c5388", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 16.05.2012 110 2012 23\nRegeste:\nKulturzentrum, Verletzung der Gemeindegrenze und des Perimeters der Überbauungsordnung (UeO), Zonenkonformität von Parkplätzen | Bellmund\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nRA Nr. 110/2012/23 Bern, 16. Mai 2012\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nA.________\nBeschwerdeführerin 1\n\nFrau B.________\nBeschwerdeführerin 2\n\nHerrn C.________\nBeschwerdeführer 3\n\nErbengemeinschaft D.________\nBeschwerdeführer 4-7\n\nFrau E.________\nBeschwerdeführerin 8\n\nHerrn F.________\nBeschwerdeführerin 9\n\nFrau G.________\nBeschwerdeführerin 10\n\nBeschwerdeführende 2-10 vertreten durch Herrn Fürsprecher H.________\n\nund\n\nI.________\nBeschwerdegegnerin\n\nvertreten durch Herrn Fürsprecher J.________\n\nsowie\n\nRegierungsstatthalteramt Biel/Bienne, Schloss, Hauptstrasse 6, 2560 Nidau\n2\n\nEinwohnergemeinde Bellmund, Gemeindeverwaltung, Hohlenweg 3, Postfach 16,\n2564 Bellmund\n\nbetreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Biel vom 30. Januar 2012 (bbew\n1135/2010; bbew 1140/2010; Kulturzentrum K.________)\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 15. September 2010 bei der Gemeinde\nBellmund ein Baugesuch ein für den Um- und Ausbau der Liegenschaft L.________weg\nsowie den Neubau von Technikräumen, Foyer und Konzertsaal (Nutzung: Wohnung, Büro,\nSaal für kulturelle Nutzungen, Cafeteria) auf Parzelle Bellmund Grundbuchblatt\nNr. M.________ (Bauvorhaben A). Diese Parzelle liegt in der Zone mit Planungspflicht\n(ZPP) 5 „Kulturzentrum K.________“ mit der Überbauungsordnung (UeO) „Kulturzentrum\nK.________“ der Gemeinde Bellmund.\n\nAm 29. September 2010 reichte die Beschwerdegegnerin zudem ein Baugesuch ein für\ndas Erstellen von 25 Besucherparkplätzen zum „Kulturzentrum K.________“ auf den\nbeiden Parzellen Bellmund Grundbuchblatt Nr. M.________ und Port Grundbuchblatt\nNr. N.________ (Bauvorhaben B). Die Parzelle Nr. N.________ liegt in der Wohnzone W2\nder Gemeinde Port. Dieses Baugesuch wurde sowohl bei der Gemeinde Bellmund als auch\nbei der Gemeinde Port eingereicht.\n\nNachdem die beiden Baugesuche von den Gemeinden zuständigkeitshalber an das\nRegierungsstatthalteramt Biel/Bienne weitergeleitet worden waren, vereinigte dieses die\nBaubewilligungsverfahren mit Verfügung vom 29. November 2010. Gegen beide\nBauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden Einsprache. Am 11. April\n2011 reichte die Beschwerdegegnerin eine Projektänderung bezüglich des Bauvorhabens\nB ein (Parkplätze). Zudem reichte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 8. August\n2011 ein revidiertes Betriebsregelement für das „Kulturzentrum K.________“ ein. Mit\nGesamtentscheid vom 30. Januar 2012 erteilte das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne\ndie Baubewilligung für die beiden Bauvorhaben.\n3\n\n2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin 1 am 27. Februar 2012 Beschwerde bei der\nBau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt die\nAufhebung des Gesamtentscheids vom 30. Januar 2012 und die Erteilung des\nBauabschlags. Die gleichen Rechtsbegehren stellen die Beschwerdeführenden 2-10 in\nihrer gemeinsamen Beschwerde vom 1. März 2012.\n\n3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, vereinigte die\nbeiden Beschwerdeverfahren, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten\nein. Das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne stellt keinen Antrag, sondern teilte mit\nSchreiben vom 9. März 2012 lediglich mit, dass es keine Bemerkungen zu den\nBeschwerden anzubringen habe. Die Beschwerdeführerin 1 verzichtete mit Schreiben vom\n12. März 2012 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde der Beschwerdeführenden 2-10\nund verwies auf ihre eigene Beschwerde. Die Gemeinde Bellmund teilte in ihrer\nStellungnahme vom 20. März 2012 mit, sie sei mit dem angefochtenen Gesamtentscheid\neinverstanden; sie beantragt damit sinngemäss die Abweisung der beiden Beschwerden.\nDie Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. März 2012\nebenfalls die Abweisung der Beschwerden.\n\n4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in\nden nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\nII. Erwägungen\n\n1. Eintreten\n\na) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann\ner – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel\nangefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im\nvorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide\nkönnen nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei\n\n1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und\n\nEnergiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191)\n2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1)\n\n3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721)\n4\n\nder BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen\nden Gesamtentscheid zuständig.\n\n"}