e) Zusammengefasst steht fest, dass das Vorhaben nicht ansatzweise die Anforderungen an eine strukturierte Beherbergungsform im Sinne von Art. 4 Bst. b Ziff. 1 Zweitwohnungsverordnung erfüllt. Unter den gegebenen Umständen können die geplanten Ferienwohnungen gestützt auf Art. 75b BV und durch das Heranziehen der Zweitwohnungsverordnung, die bis zum Inkrafttreten der Ausführungsgesetzgebung gilt, 19 Vgl. Leitfaden beco S. 69. 20 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).