20 VRPG20 verletzt. Die instruierende Behörde ist nicht gehalten, weitere Abklärungen zu treffen, wenn ein Sachumstand von einer Partei (durch Aussagen, Auskünfte oder Unterlagen) zu ihrem Vorteil erhellt werden könnte.21 Die Beschwerdegegnerin hat somit die Folgen des mangelnden Beweises, dass es sich hier um Zweitwohnungen für eine intensive touristische Nutzung in Sinne von Art. 4 Bst. b Ziff. 1 Zweitwohnungsverordnung handelt, zu tragen. Dazu kommt, dass hier die 18 privaten Wohneinheiten (mit Ausnahme der zwei Studios) nach den Projektplänen über mehrere Zimmer, grosszügige Küchen und Nassräume sowie über Keller- und Estrichräume verfügen.