d) Die Beschwerdegegnerin hat es schliesslich verpasst, eine branchenübliche Lösung zur Finanzierung von Erneuerungsinvestitionen zu präsentieren. Obwohl die Beschwerdegegnerin wusste, was für Nachweise für die beantragte Wohnnutzung erforderlich sind, hat sie es versäumt, diese im Beschwerdeverfahren einzureichen. Die Beschwerdegegnerin hat in ihren Eingaben auch nicht begründet, weshalb ihr Vorhaben ohne die verlangten Nachweise bewilligt werden könnte. Sie hat damit ihre Mitwirkungspflicht nach Art. 20 VRPG20 verletzt.