Als Beleg zur Bewirtschaftung der 18 Ferienwohnungen hat die Beschwerdegegnerin zwar einen Vertragsentwurf mit dem Titel „Ferienwohnung – Vermittlungsvertrag“ eingereicht. Dass hier die 18 Wohnungen Bestandteil eines hotelmässigen Betriebs bilden, vermag die Beschwerdegegnerin mit dem Vertragsentwurf nicht nachzuweisen. Aus ihm geht lediglich hervor, dass sie die geplanten Ferienwohnungen im Auftrag und auf Kosten zukünftiger Eigentümer vermitteln will. Auch beabsichtigt sie, ihr Immobilienbüro als Empfang und Rezeption für die Schlüsselübergabe sowie als Anlaufstelle bei Fragen und Problemen während den Öffnungszeiten zur Verfügung zu stellen.17