b) Vorliegend hat sich die Beschwerdegegnerin für die erste Variante der qualifiziert touristischen Bewirtschaftung (strukturierte Beherbergungsform) entschieden (vgl. Erwägung 2c). Eine strukturierte Beherbergungsform liegt gemäss dem erläuternden Bericht zur Zweitwohnungsverordnung dann vor, wenn „die Wohnungen nicht individualisiert ausgestaltet sind und ein hotelmässiges Betriebskonzept (inkl. im Regelfall dazu gehörende minimale Infrastrukturen wie etwa Rezeption) mit einer damit zusammenhängend genügend grossen minimalen Betriebsgrösse vorhanden ist.