Bei den Fällen, die in Art. 4 Bst. b Zweitwohnungsverordnung vorgesehenen sind, werden an die qualifizierte touristische Bewirtschaftung jedoch hohe Anforderungen gestellt.12 Unter den Begriff „der qualifiziert touristisch bewirtschafteten Wohnungen“ fallen dabei solche, die nicht individuell ausgestaltet sind sowie dauerhaft und ausschliesslich zur kurzzeitigen Nutzung durch Gäste zu marktüblichen Bedingungen angeboten werden, wenn sie im Rahmen strukturierter Beherbergungsformen bewirtschaftet werden, oder die Eigentümerin oder der Eigentümer im selben Haus wohnt (Art. 4 Bst. b Ziff. 1 und 2 Zweitwohnungsverordnung).