a) Werden Zweitwohnungen qualifiziert touristisch bewirtschaftet, so kann dies zu „warmen“ Betten und hotelähnlichen Beherbergungsformen führen. Art. 4 Zweitwohnungsverordnung lässt deshalb den Bau solcher Zweitwohnungen zu. Bei den Fällen, die in Art. 4 Bst. b Zweitwohnungsverordnung vorgesehenen sind, werden an die qualifizierte touristische Bewirtschaftung jedoch hohe Anforderungen gestellt.12