(sog. strukturierte Beherbergungsform). Diese Nutzungsabsicht bestätigte sie für alle 18 Wohnungen mit dem Formular „Deklaration Wohnnutzung“ der Gemeinde Adelboden. In den handschriftlich unterzeichneten Formularen kreuzte sie das Kästchen unter dem Titel „Qualifiziert touristisch bewirtschaftete Wohnungen nach Art. 4 Bst. b Ziff. 1“ an. Sachverhaltlich steht damit fest, dass die Beschwerdegegnerin die geplanten Ferienwohnungen mit der Nutzungseinschränkung im Sinne von Art. 4 Bst. b Ziff. 1 Zweitwohnungsverordnung (strukturierte Beherbergungsform) bewilligt haben will.