2. Zweitwohnungsverbot a) Das Bundesgericht hat entschieden, dass die neuen Verfassungsbestimmungen (Art. 75b BV und Art. 197 Ziffer 9 BV) zur Beschränkung von Zweitwohnungen in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 % direkt anwendbar sind. Hier ist unbestritten, dass in der Gemeinde Adelboden der Zweitwohnungsanteil über 20 % liegt und das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental die Baubewilligung nach Annahme der Zweitwohnungsinitiative erteilte. Eine besondere Konstellation des Vertrauensschutzes liegt nicht vor und wird von der Beschwerdegegnerin zu Recht auch nicht geltend gemacht. Art. 75b BV ist deshalb auf das Bauvorhaben anwendbar.11