In der Folge führte das Rechtsamt den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Es stellte der Beschwerdegegnerin das Merkblatt zur Verordnung über Zweitwohnungen vom 22. August 20126 des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE) zu und fragte, ob sie im Falle der Baubewilligung ihres Vorhabens nebst der Nutzungsbeschränkung als Erstwohnung mit der weiteren Nutzungsbeschränkung im Sinne von Art. 4 Bst. b Ziff. 2 der Zweitwohnungsverordnung7 (sog. Einliegerwohnungen) und deren Anmerkung im Grundbuch einverstanden sei. In der Folge teilte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 6. September 2013 mit, entgegen der Annahme des Rechtsamts würden alle 18 Wohnungen gemäss Art. 4 Bst.