4. Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 teilte die Beschwerdegegnerin mit, sie halte am Bauvorhaben fest. Zudem erklärte sie, die Nutzungsbeschränkung werde gemäss der Verordnung über Zweitwohnungen (Erstwohnungen oder qualifiziert touristisch bewirtschaftete Wohnungen) ausgeführt. In der Folge führte das Rechtsamt den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein.