Mit Verfügung vom 29. Januar 2013 sistierte das Rechtsamt der BVE das Beschwerdeverfahren. Nachdem das Bundesgericht die schriftliche Urteilsbegründung zur Anwendbarkeit von Art. 75b BV am 27. Juni 2013 publizierte, hat es mit Verfügung vom 4. Juli 2013 das Verfahren wieder aufgenommen. In der gleichen Verfügung teilte es den Verfahrensbeteiligten mit, es sei fraglich, ob das geplante Vorhaben aufgrund der Bundesgerichtsurteile4 zur Anwendbarkeit von Art. 75b BV5 bewilligungsfähig sei. Es forderte die Beschwerdegegnerin auf, sich zur Frage zu äussern, ob sie an ihrem Bauvorhaben festhalten oder ihr Baugesuch zurückziehen will.