Die Parzellen liegen in der Zone mit Planungspflicht Nr. C „Lismi“, die in Art. 38 Bst. d GBR1 geregelt ist und für welche die Überbauungsordnung Nr. 50 „E.________ Nord“ vom 26. Juni 20122 gilt. Gegen das Bauvorhaben erhob unter anderen die X.________ Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 22. November 2012 (bbew 98/2012) bewilligte das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental das Bauvorhaben.