{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2013-11-08", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2012-215_2013-11-08.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2012_215_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484bb7b0809a2557038cd16c9d4f77d3e783541d8b48ac51db7589dfd1b9d6373e0ded1ac053ba9fa71744aec3526b07ea26?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484bb7b0809a2557038cd16c9d4f77d3e783541d8b48ac51db7589dfd1b9d6373e0ded1ac053ba9fa71744aec3526b07ea26&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2012_215", "Checksum": "1d87fce69058d4b0b8f53fd180c23f99"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2012 215"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 08.11.2013 110 2012 215"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 08.11.2013 110 2012 215"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 08.11.2013 110 2012 215"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Heidi Wiestner"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zweitwohnungsverbot Art. 75b BV, qualifiziert touristische Bewirtschaftung im Sinne von Art. 4 Bst. b Ziff. 1 Zweitwohnungsverordnung (sog. strukturierte Beherbergungsform) | Adelboden"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:23:23", "Checksum": "0610f356b7a0804d4cf8d6d2d695486a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 08.11.2013 110 2012 215\nRegeste:\nZweitwohnungsverbot Art. 75b BV, qualifiziert touristische Bewirtschaftung im Sinne von Art. 4 Bst. b Ziff. 1 Zweitwohnungsverordnung (sog. strukturierte Beherbergungsform) | Adelboden\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nRA Nr. 110/2012/215 Bern, 8. November 2013\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nHelvetia Nostra, handelnd durch Herrn Franz Weber, Case postale, 1820 Montreux 1\nBeschwerdeführerin\n\nund\n\nY.________\nBeschwerdegegnerin\n\nsowie\n\nRegierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental, Amthaus, 3714 Frutigen\n\nAmt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern\n\nBaubewilligungsbehörde der Gemeinde Adelboden, 3715 Adelboden\n\nbetreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Frutigen-Niedersimmental vom\n22. November 2012 (bbew 98/2012; Neubau von Wohnhäusern und\nHochwasserschutzmassnahme)\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 23. Juli 2012 ein Baugesuch ein für den Neubau\nvon zwei zusammengebauten und drei freistehenden Wohnhäusern mit Autoeinstellhalle\nauf den Parzellen Adelboden Grundbuchblatt Nr. Z.________, Nr. A.________,\nNr. B.________, Nr. C.________ und Nr. D.________ im Gebiet der „E.________ Nord“.\n2\n\nDie Parzellen liegen in der Zone mit Planungspflicht Nr. C „Lismi“, die in Art. 38 Bst. d\nGBR1 geregelt ist und für welche die Überbauungsordnung Nr. 50 „E.________ Nord“ vom\n26. Juni 20122 gilt. Gegen das Bauvorhaben erhob unter anderen die X.________\nEinsprache. Mit Gesamtentscheid vom 22. November 2012 (bbew 98/2012) bewilligte das\nRegierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental das Bauvorhaben.\n\n2. Gegen diesen Entscheid führte X.________ mit Eingabe vom 24. Dezember 2012,\neingegangen bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) am\n27. Dezember 2012, Beschwerde. X.________ stellte das Rechtsbegehren, der\nangefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Baubewilligung nicht zu erteilen. Sie\nmacht geltend, das Bauvorhaben umfasse Zweitwohnungen, deren Bau mit der Annahme\nder Zweitwohnungsinitiative durch das Stimmvolk am 11. März 2012 nicht mehr erlaubt sei.\n\n3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet3, verzichtete auf\ndie Durchführung eines Schriftenwechsels und gab den Parteien mit Verfügung vom\n3. Januar 2013 bekannt, dass es beabsichtige das Verfahren zu sistieren, bis ein\nrechtskräftiger Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern oder des\nBundesgerichts zur Anwendung der Zweitwohnungsinitiative auf hängige\nBeschwerdeverfahren vorliege. Mit Verfügung vom 29. Januar 2013 sistierte das\nRechtsamt der BVE das Beschwerdeverfahren. Nachdem das Bundesgericht die\nschriftliche Urteilsbegründung zur Anwendbarkeit von Art. 75b BV am 27. Juni 2013\npublizierte, hat es mit Verfügung vom 4. Juli 2013 das Verfahren wieder aufgenommen. In\nder gleichen Verfügung teilte es den Verfahrensbeteiligten mit, es sei fraglich, ob das\ngeplante Vorhaben aufgrund der Bundesgerichtsurteile4 zur Anwendbarkeit von Art. 75b\nBV5 bewilligungsfähig sei. Es forderte die Beschwerdegegnerin auf, sich zur Frage zu\näussern, ob sie an ihrem Bauvorhaben festhalten oder ihr Baugesuch zurückziehen will.\n\n1 Baureglement der Einwohnergemeinde Adelboden vom 16. November 1996 mit Teilrebision vom 29. Juni\n\n2007 genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung am 28. Januar 2008.\n2 Genehmigt durch das Atm für Gemeinden und Rauordnung (AGR) am 9. August 2012.\n\n3 Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und\nEnergiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191).\n4 BGE 139 II 243, 139 II 263.\n\n5 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101).\n3\n\n4. Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 teilte die Beschwerdegegnerin mit, sie halte am\nBauvorhaben fest. Zudem erklärte sie, die Nutzungsbeschränkung werde gemäss der\nVerordnung über Zweitwohnungen (Erstwohnungen oder qualifiziert touristisch\nbewirtschaftete Wohnungen) ausgeführt. In der Folge führte das Rechtsamt den\nSchriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Es stellte der Beschwerdegegnerin das\nMerkblatt zur Verordnung über Zweitwohnungen vom 22. August 20126 des Bundesamts\nfür Raumentwicklung (ARE) zu und fragte, ob sie im Falle der Baubewilligung ihres\nVorhabens nebst der Nutzungsbeschränkung als Erstwohnung mit der weiteren\nNutzungsbeschränkung im Sinne von Art. 4 Bst. b Ziff. 2 der Zweitwohnungsverordnung7\n(sog. Einliegerwohnungen) und deren Anmerkung im Grundbuch einverstanden sei. In der\nFolge teilte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 6. September 2013 mit, entgegen\nder Annahme des Rechtsamts würden alle 18 Wohnungen gemäss Art. 4 Bst. b Ziff. 1\nZweitwohnungsverordnung qualifiziert touristisch bewirtschaftet. In der Beilage reichte sie\nzudem für alle 18 Wohnungen je separat das Formular „Deklaration der Wohnnutzung“8 der\nGemeinde Adelboden ein. Darin kreuzte sie unter dem Titel „Nutzung der Wohnung nach\nAusführung der beantragten Bauarbeiten“ für alle Wohnungen das Kästchen mit dem Titel\n„Qualifiziert touristisch bewirtschaftete Wohnungen nach Art. 4 Bst. b Ziff.1“ an. Auf die\nRechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den\nnachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\n"}