d) die Wohnung (W1) im Erdgeschoss über eine kommerzielle Vermarktungs- und Vertriebsorganisation, ein Reservationssystem einer Tourismusorganisation oder über eine andere geeignete Einrichtung zu marktüblichen Konditionen dauerhaft – insbesondere auch während der Hauptsaisonzeiten – angeboten wird; e) die Wohnung (W1) im Erdgeschoss ausschliesslich der kurzzeitigen Beherbergung von Gästen dient; f) der Eigentümer alle zwei Jahre gegenüber der Baubewilligungsbehörde die Einhaltung der Auflagen nachweist.