1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als Ziffer 8 des Bauentscheids der Gemeinde Kandersteg vom 12. November 2012 (Baugesuch Nr. 0565-29-12) mit folgenden Auflagen ergänzt wird: „- Die Wohnung (W2) im Ober- und Dachgeschoss des Wohnhauses auf der Parzelle Kandersteg Grundbuchblatt Nr. D.________ an der E.________strasse 16 darf nur als Erstwohnung genutzt werden. - Die Wohnung (W1) im Erdgeschoss des Wohnhauses auf der Parzelle Kandersteg Grundbuchblatt Nr. D.__