d) Indem die Beschwerdegegnerinnen auf den Bau von Zweitwohnungen verzichten, unterziehen sie sich den Anliegen der Beschwerdeführerin. Der Bauentscheid vom 12. November 2012 wird deshalb im Sinne der Zweitwohnungsverordnung mit der Auflage ergänzt, wonach die Wohnung im Ober- und im Dachgeschoss nur als Erstwohnung und die Wohnung im Erdgeschoss als qualifiziert touristische Wohnung im Sinne von Art. 4 Bst. b Ziff. 2 Zweitwohnungsverordnung genutzt werden darf.